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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
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XVIII Vorrede.

daß dasjenige , was man darbey zur Absicht hat,gemeiniglich nur ein zerstückter Theil dieser Wissen-schaften ist, und daß dieses unvollkommene Unterneh-men an den wenigsten Orten nicht einmal den er-wünschten Fortgang gehabt hat. In der Tbat,wenn man die Einrichtung der Universitäten erwä-get, und die hier deutlich ausgeführten Sätze vorAugen hat: so kann man schwerlich leugnen, daß siegar nicht eine solche Beschaffenheit haben, als es dieWohlfahrt des Staats erforderte. Man hat da-selbst dasjenige gar nicht zum Hauptzwecke, welchesdie Menschen in den Stand setzen könne, dem Va-terlande wahrhaftig nützliche Dienste zu leisten, undihre vollkommene Pflichten zu erfüllen. Die Rechts-gelehrsamkeit, die daselbst so viele Stellen einnimmt,ist ein gar geringer Theil der bürgerlichen Verfas-sung ; und die Handhabung der Gerechtigkeit kannvor nichts anders, als vor ein Augenmerk der Poli-cey angesehen werden, deren sie vielleicht ein Dutzendandere hat, die eben so wichtig sind. Wenn ich sa-ge, daß die Rechtsgelehrsamkeit auf Universitätenmit überflüßigen Stellar besetzet ist; so verstehe ichdieses nicht nach unserm itzigen Zustande. Da wiruns in einen Wust von fremden Gesetzen verschüttetsehen, so sind diese vielen Stellen allerdings nöthig,und die Rechtsgelehrsamkeit ist eine von den weitläuf-tigsten Wissenschaften. Allein eine ganz andereFrage ist es, ob diese fremden Gesetze nöthig sind?Ich würde alle gesunde Begriffe verleugnen müssen,wenn ich den Zustand, daß sich ein Volk mit ver-schiedenen Sammlungen fremder Gesetze behelfenmuß, vor etwas anders, als ein Zeichen der Barba-rey