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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
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Vorrede.

XIX

rey und des Mangels zureichender Einsicht sich selbstGesetze zu geben ansehen wollte. Gesteht es da-durch nicht offenbar, daß es zu fremder Einsicht sei-ne Allflucht nehmen muß, und daß es selbst nicht imStande ist, einen Zusammenhang von Gesetzen zuverfertigen, die weise, einförmig, gewiß und aufihren Zustand eingerichtet sind. Wenn unsere Ge-setze eine solche Beschaffenheit hätten: so würde viel-leicht ein einziger Lehrer zureichen, die Jugend dar-innen zu unterrichten.

Man würde mir sehr unrecht thun, wenn manglauben wollte, daß ich hier den Universitäten selbstetwas vorzurücken, oder ihnen den Mangel des Vor-trages der öconomischen und Cameralwissenschaftenzur Last zu legen suchte. Sie können nicht weitergehen, als sie die Vorschrift ihrer Obern leitet. DieEinrichtung der Lehrstellen, der Facultäten undder vorzutragenden Wissenschaften hängt von ihrenErnährern und Beschützern ab. Selbst den Re-genten kann mall zur Zeit keine Vorwürfe darübermachen. Man gelanget nicht auf einmal, sondernnur stufenweise zur Vollkommenheit. Wir habenuns kaum einigermaßen aus der Barbarey herausgerissen. Die Hervorsuchung der römischen Rechte,und die Anstalt solche öffentlich lehren zu lassen, warder erste Schritt, den uns die Vorsehung thun ließ,uns aus dem dicken Nebel der Unwissenheit, die unsallenthalben umgab, Heralts zu leiten. Wir sindalso der römischen Rechtsgelehrsamkeit vielen Dankschuldig; und kann es wohl ein Wunder seyn, daßman verschiedene Jahrhunderte hindurch alle mensch-liche Weisheit in der Sammlung der kölnischen Ge-setze