XXXVI
Vorrede.
nur die allgemeinen Haushaltungsregeln, sondernauch die Lehre von der Stadrwirrhschaft, besondersaber die Landwirthschaft in sich begreift. Man Mißum deshalb mit derselben in den besondern Wissen-schaften den Anfang machen, weil sie in diesem Be-zirke der Erkenntniß gleichsam die Grundwissenschaftist. Sie giebt nicht nur die zureichenden Begriffevon den Gegenständen an die Hand, um welche esin allen diesen Wissenschaften hauptsächlich zu thunist: sondern ihre Lehren sind gleichsam ein Inbegriffaller Maaßregeln, die man in der gesammten großenWirthschaft -des Staats nöthig hat. Die großeHaushaltung des Staats beruhet im Grunde aufeben den Regeln, worauf eine jede aridere Haushal-tung ankömmt. In beyderley Haushaltungen hatman zum Endzwecke, Vermögen zu erwerben, das Er-worbene zu erhalten, und seine Güther vernünftig zugebrauchen. Nur ist die Wirthschaft des Staatsvoll einem unendlich größer» Umfange, als eine Pri-vatwirthfchaft. Ein Zuhörer, der die öconomischenund Cameralwissenschaften gründlich und vollständigerlerneri, und doch sein Studiren in weniger Zeitzu Ende bringen will, könnte demnach die Oecono-mie neben dem LolleZio kunäamenmli hören; wie-wohl es allemal besser seyn wird, wenn er nach ge-endigtem LvlleZio LunäsmemM die besondern öco-nomischen Vorlesungen besuchet. Dieses Collegiumkann gleichfalls in einem halben Jahre bequem zuEnde gebracht werden.
Auf die besondern öconomischen Vorlesungenfolget in der Ordnung des Vortrages und des Er-lernend die Policeywiffenschaft. Diese ist gleichsam
der