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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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auf alle Stande und Unterthanen. 99

So ist das angebliche Privilegium der Mayländerbeschaffen, von welchen man in verschiedenen Schrif-ten liefet, daß sie nach demselben befugt sind, einemjeden sich nähernden Feinde die Thore zu öffnen.Diejenigen Vorzüge und Freyheiten, welche andernUnterthanen zur Beschwerde und Bedrückung gerei-chen müssen, da diese auf die gemeinschaftliche Glück-seligkeit gleichen Anspruch haben (§. 80.), so vielmöglich beschnitten und unwirksam gemacht werden.Nach diesen Grundsätzen kann die Leibeigenschaftfast nicht enge genug eingeschränket werden. Sieist überdieß dem Staate selbst schädlich, indem siedie Unterthanen, die derselben unterworfen sind,träge und zu Commercien und Manufakturen unge-schickt macht.

§. 87.

Der Monarch muß ferner seine Aufmerksamkeitdahin richten, daß das Vermögen und der Reich-thum des Landes von einem besondern Stande desStaates nicht größcentheils allein an sich gezogenwerde. Dieser Stand würde dadurch nicht allein, die andern Stande und Unterthanen nach Gefallen

> unterdrücken können; sondern der Mangel des Reich-j thums würde auch den übrigen Unterthanen alle Mit-! tel entziehen, sich durch Commercien und Gewerbe

die Vortheile und Bequemlichkeit des Lebens zu ver-schaffen; und die Republik selbst, deren Kräfte aufl einem blühenden Zustande der Commercien und Ge-j werbe größtentheils beruhen, würde sich in einerE elenden Beschaffenheit befinden. Je mehr der Reich-

> thum des Landes nach einer gerechten Maaße sich

> unter allen Ständen und Ordnungen des gemeinen! Wesens vertheilt befindet, desto glücklicher wird einj Staat seyn. Weder der Adel, noch die Geistlichkeit,

! noch eine andere Classe der Unterthanen darf also

G 2 mehr

Kein Standdarf der»Reichthumdes Landesvorzüglich arrsich ziehen.

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