der Gerechtigkeit. uz
der Menschen, in so weit sie sich in einer bürgerli-chen Verfassung befinden, zur Richtschur dienen sol-len, und die oberste Gewalt würde wider ihren eige-nen Endzweck handeln, wenn dieselbe Gesetze geben,oder gültig seyn lasten wollte, welche mit dem Zu-stande und der Verfassung des gemeinen Wesens sowohl als mit der Beschaffenheit der Zeiten keine Ue-bereinstimmung hätten. Aus dieser Uebereinstim- Mlxmn sindmung, wenn sich die Gesetze zugleich auf die Sitt- wahrhAkig^lichkeit der Handlungen gründen, entsteht die erste und gut.
> und vornehmste Eigenschaft der Gesetze, nämlich daß
> sie wahrhaftig gut und billig sind. Dabey aber kann- es dennoch geschehen, daß eine weise Regierung viele
besondere und öfters geheime Endzwecke, die zurWohlfahrt des Staats dienen, allein wegen derGrundverfassung des Staats und der Freyheit derStande offenbar nicht geäußert werden dürfen, durchdie bürgerlichen Rechte und Gesetze erreichen kann.
Wir müssen aber die Ausführung hiervon in das be-sondere Lehrbuch von der Staatskunst verspüren.
§. IOZ.
Vor allen Dingen müssen ferner die Gesetze deut- Die Gesetze! lich und verständlich seyn. Derjenige welcher Ge- Aussen 1!rw
> horsam verlanget, muß ohnfehlbar mit vollkomme- verständlichi ner Deutlichkeit reden, die allen Zweifel und Mis- ^vn.
, Verständniß zu vermeiden im Stande ist; unddaöje-I nige, was den Unterthanen zur Richtschnur ihreri Handlungen dienen soll, darf ohne Ungerechtigkeitt nicht unverständlich seyn. Es ist dannenhero offen-l bar widersinnisch, daß wir Deutschen und einige eu-§ ropäische Völker die Gesetze, nach welchen wir Recht
> nehmen und unsere Handlungen einrichten sollen, in
j einer fremden Sprache haben, welche die wenigsten.! verstehen. Alle diejenigen, welche die Sache ohnej Vorurtheil ansehen, müssen hier ein offenbares! Lamerslwissensch. i.Th. H Ueber-