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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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H4 Von der Handhabung

Ueberblcibsel der größten Barbarey erkennen,die unter ^einem vernünftigen und gesitteten Volke gefundenwerden kann. Denn was kann die Unwissenheitmehr verrathen, als wenn ein Volk selbst nicht imStande ist, einen Zusammenhang von Gesetzen zu ma-chen, die mit seinem Zustande und bürglichen Verfas-sung übereinstimmen, sondern wenn es sich mit denGesetzen eines fremden Volkes behelfen muß, dasin seinem Zustande und Verfassung mit dem unsrigenso wenig Uebereinstimmendes gehabt hat.

§. 104.

Dll Gesetzt Nach eben diesen Grundsätzen müssen die Gesetzemid^elirf«ch ganz kurz und einfach seyn; denn je mehr sie dieseseyn. Beschaffenheit haben, destomehr werden sie den Un-

terthanen begreiflich seyn; und von ihnen in Ausübunggebracht werden können. Wenn die Gesetze weit-läuftig abgefaßt und in überhäuftet Anzahl vorhan-den seyn; so finden nicht allein die verschiedenen Aus-legungen und widerspechenden Meynungen destoeher Platz, indem jede Partey gar leicht eine in demGesetz angeführte Ursache oder ein anderes in dieseSache einschlagendes Gesetz erhäschen kann, dasihr günstig zu seyn scheint, sondern die Unterthanenkönnen auch einen solchen Wust von Gesetzen unmög-lich wissen und in dem Gedächtnisse behalten. Michdeucht aber, daß es der Vernunft allerdings gemäßwäre, daß man auch in den geringen Schulen dieKinder von den Pflichten und Gesetzen unterrichtete,die sie einmal in der bürgerlichen Gesellschaft alsKünstler, Handwerker und Ackerleute zu beobachtenhaben. DieChineser verfahren hierinnen weit gründ-licher. Jeder künftiger Unterthan wird in seinerJugend in den Gesetzen unterrichtet, die er einmalin seiner Lebensart zu beobachten nöthig hat.

§. ivZ.