der Gerechtigkeit. uz
§. 105.
Wenn nun die Gesetze diese Eigenschaften haben;so entsteht auch daraus die Gewißheit der Rechte,die in einer Republik eben so nöthig ist. Es ist ge-wisser Maaßen fast besser, daß die Gesetze nicht allent-halben der Billigkeit gemäß sind, als daß die Unter-thanen sich in einer Ungewißheit befinden, was rechtist oder nicht. Bey dieser Gewißheit der Rechtewissen sie doch, woran sie sich zu halten haben; undes ist ihre Schuld, wenn sie ihre Handlungen nichtdarnach einrichten. Allein die Ungewißheit der Ge-setze verführet sie zu vielen Handlungen, die hernachzu ihrem Schaden und Unglück gereichen. In einemweisen Staate sollte man also, wenn einmal ein Zu-sammenhang von Gesetzen nach den vorherbcschrie-denen Eigenschaften vorhanden wäre, die verschie-denen Auslegungen und Meynungen der RechtSge-lehrten keines weges dulden *). Wir sind dadurchleider dahin gebracht, daß wir itzo fast nicht mehrwissen, was Rechtens ist; und der Äusgang des Pro-cesses ist fast eben so ungewiß, als ob wir in einenGlückstopf griffen.
*) Man muß die Application der Gesetze auf die vor-fallenden Begebenheiten und Rechtssachen von derAuslegung der Gesetze unterscheiden. Bloß das erstegehöret vor die Rechtsgelehrten. Das andere stehtallein der obersten Gewalt zu, welche die gesetzge-bende Macht hat, und ist mit der Gesetzgebung durch-aus einerley. Denn wenn die vorhandenen Gesetzezu Entscheidung der vorkommenden Falle nicht zu-reichen; so ist es vollkommen einerley, ob die obersteGewalt neue Gesetze ertheilet, oder die alten erkläret.Cs ist bloß ein Misbrauch, der sich mit Annehmungder römischen Gesetze bey uns eingeschlichen hat, daßwir die Rechtsgelehrten für Ausleger der Gesetze hal-ten- Uebrigens kann man sich unmöglich eine Ge-wißheit der Rechte bey uns jemals versprechen, wennwir nicht den Wust -er römischen Rechte, die mitH 2 unserm
Daraus eut'steht die Ge-wißheit derRechte diehöchst nöthigrst>