der Gerechtigkeit. n?
Erfolge verbunden bleiben, wenn man die Richter Richterlediglich sich selbst überlasten wollte. Eine weise ^Regierung muß also eine sehr genaue Aufsicht aufdieselben haben; und sich hierzu entweder gewisserIustih-Oberaufseher bedienen, die in ihrem angewie-senen Kreise beständig Herum reisen, und auf dieRichter eine besondere Aufmerksamkeit haben, oderder Regent und seine obersten Ministers müssen selbstdie Beschwerden der Unterthanen mit aller Geduldund Geneigtheit ihnen zu helfen anhören. Vielleichtwürde das Mittel der weisen Chineser, die uns inallen Stücken beschämen, von großem Ruhen seyn.
Der Kaiser hält daselbst in jedem Collegio einen Auf-seher oder Spion, der ohne Arbeit und Stimmebloß das Verfahren des Raths beobachtet, und wel-cher, da er niemals eine weitere Beförderung zu ge-warten hat, die größten Staatöbedienten durch sei-ne Anklage zitternd macht.
§. io8.
Die Verwaltung der Gerechtigkeit muß nämlich Daraus ext«vor allen Dingen vollkommen «»parteyisch seyn. vollkommeneDenn das ist die allerelendeste Gerechtigkeit, bey wel- und irnpar«cher es auf Gunst, Geschenke und andere Bewach- Ahnung ^dertungen ankommt. Es kann aber die »»parteyische Gerechtigkeit,Handhabung der Gerechtigkeit auf keine andere Art Angänglich^bewirket werden, als durch eine sehr genaue Aufsicht erfordertauf die richterlichen Personen, und so bald sie dergeringsten Parteylichkeit überführet werden; so er-fordert die Wohlfahrt des Staats und der Unter-thanen eine sehr strenge Bestrafung: denn nichtskann die andern Richter besser zur Unparteylichkeitantreiben, als schreckende Beyspiele. Ich sehe hierbillig voraus, daß der Regent selbst vollkommenGerechtigkeit liebend und unparteyisch ist. Dennwo bey Hofe selbst allerley Betrachtungen in Ver-
H z waltung