Buch 
Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
JPEG-Download
 

die Güter der Unterth. sicher zu stellen. 127

Mord begangen hatte. Diese Leute bedenken nicht,daß man ein Verbrechen nach dem Einflüsse beur-theilen müsse, den es in das Nachtheil des gemei-nen Wesens hat, und daß das Wohl des Staatsund die Ruhe und Sicherheit so vieler Menschenschlechterdings schreckende Strafen erfordern. Sieüberlegen auch nichch daß es gar schwer halt, dieVerbrechen, weil sie ohne Zeugen geschehen, zu ent-decken, so, daß gewiß zehen Missethaten verborgenbleiben, ehe eine einzige offenbar wird, und daßfolglich die Ruchlosen es um desto mehr wagen wür-den, wenn nur leichte und mittelmäßige Strafenstatt finden sollten. Es sind aber die Haus-Diebstahlegedoppelte Verbrechen, indem dadurch nicht alleindes Nächsten Güter entwendet, sondern auch Treuund Glaube, die dergleichen Gesinde und Hausge-nossen vor andern schuldig sind, verletzet werden.

Man kann hierher auch die Betrügereyen des Gesindesrechnen, so, daß man fast kein ehrliches Gesinde mehrfindet, die nicht ihre Herrschaften bey allen Gelegen-heiten bevortheilen, und bey jedem Einkaufe gleich-sam in Contriburion setzen sollten- Dieses Uebelreißt so sehr ein, daß es gewiß alle ernstliche Auf-merksamkeit weiser Regenten verdienet.

§. 121 .

Der Betrug, wovon sich viel lüderliches Gesinde! Hemm»zu ernähren pflegt, ist den einzeln Unterthanen gleich- AAriAfalls sehr nachtheilig. Dannenhero sollten in einem und lüderli-wohleingerichteten Staate die Zigeuner, Glücksspie- nicht" ge!ler, Marktschreyer, Schatzgräber und anderes her- duldet mr-umschweifendes Gesindel, welche von der Einfalt dm-und Leichtgläubigkeit ihren Vortheil zu ziehen suchen,keines weges geduldet werden. Der Regent ist gleich-sam der Obervormund seiner unverständigen Unter-thanen ; und überdies; wird dadurch auf die aller-unnützeste Art Geld außer Landes geschleppek.

§. irs.