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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Eintheilungder Waarenin Absicht aufdie Zölle undAccisen.

Erste Regel:Alle ausge-hende voll-kommeneWaaren müs-sen mit garkeinen Zöllenund Accisenbeleget wer-den.

196 Von den Hülfsmitteln

wir die gute Einrichtung dieser Regeln, so wie siezu Beförderung der Commercien erfordert werden,etwas näher betrachten.

§. 212 .

In Absicht auf die Zölle, Mauthen und Accisensind die Waaren von dreyerley Beschaffenheit. Siesind entweder 1) ausgehende, oder 2) eingehende,oder z) durchgehende Waaren; und die ausgehen-den Waaren sind entweder völlig bearbeitete, oderannoch unzubereitete und rohe Waaren; so wie dieeingehenden entweder entbehrlich oder unentbehrlichsind. Die Zölle, Mauthen und Accisen haben alsoeigentlich hauptsächlich mit fünferley Arten vonWaaren zu schaffen; und nach Maasigebung dersel-ben müssen auch fünf besondere Grundregeln genom-men werden, wenn diese Abgaben eine zur Wohl-fahrt des Staats und Aufnahme der Commerciendienliche Verfassung und Einrichtung haben sollen.

§. 21z.

Die erste Grundregel ist demnach, alle ausgehendeWaaren, die im Lande gewonnen und völlig zube-reitet sind, müssen mit gar keinen Zöllen, Mauthenund Accisen beschweret werden. Die einzige Artvortheilhaftiger Commercien beruhet bloß auf solchenausgehenden Landesproducten (18z.); und eineweise Regierung muß davor sorgen, daß derglei-chen Waaren nicht allein tüchtig verfertiget, sonderndaß auch die Ausländer zu deren Abnahme angerei-zet werden (§. 197.). Es ist aber eine schlechte

Anreizung vor die Ausländer, wenn der Ausgangsolcher Waaren mit Abgaben beschweret wird. DieAusführung derselben ist auch bereits vor den Staatvon so großem Nutzen, daß er gar nicht nöthig hat,besondere Imposteu darauf zu legen, die seinem all-gemeinen