Zweyte Re-gel- Mc roheWaare» müs-sen aar nichtailsaeführetoder stark mitAbgaben bele-get werdest.
198 Von Den Hülfsmitteln
Geldes vor Bücher aus dem Lande^ in dasselbe abergeht vor die darinne gedruckten Bücher wenig odergar nichts ein. Aller dieser Nachtheil entsteht ausden starken Manchen und Auflagen auf das Papier;und ein gleiches kann man leicht von andern rohenMaterialien zeigen.
§. 214.
Die zweyte Grundregel ist, alle ausgehendeWaaren, die zwar im Lande gewonnen, aber nochroh und unzubereitet sind, so daß sie andern Lan-dern zu Materialien ihrer Waaren dienen, müssenentweder mit starken Zöllen, Mauthen und Accisenbeschweret, oder die Ausfuhre muß ganz und garnicht gestattet werden. Denn wenn diese rohenMaterialien im Lande völlig zubereitet werden: sowerden dadurch nicht allein mehr Menschen ernähret;sondern der Reichthum des Landes gewinnt auchungleich mehr dabey, als wenn sie vor einen weitgeringern Preist unverarbeitet aus dem Lande gehen.Jedoch muß eine weise Regierung dabey vernünftigeBetrachtungen machen, ob im Lande bereits genüg-same Anstalten und Wissenschaften sind, diese rv;hen Waaren vollkommen zu bearbeiten; und obman durch dieses Verboth zu dem vorgesteckten Zielegelangen wird; oder ob sie in andern Landern leichtund in genügsamer Menge zu haben sind, so, daßdas Verboth der Ausfuhre zu nichts weiter dienet,als andern Nationen häufigern Abgang zu verschaf-fen. Vornehmlich aber muß erwogen werden, obdie völlige Zubereitung der Waare den Werth der-selben sehr stark, oder nur ganz mäßig vermehret.Denn wenn der Werth dadurch nicht viel höherwird; so würde man nicht allzu wohl thun, wennman sich deshalb der Gefahr aussehen wollte, denganzen Handel damit zu verlieren.
§. 215.