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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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AufiSasAktdie Pflicht derTreue aufhö-ret. i) Durch

Z4O Von der Treue der Unterthanen

und einige entfernte Merkmaale einer Untreue über-zeugend wahrnimmt. Am allerwenigsten aber mußein gütiger und gerechter Monarch seinen oberstenStaatsbedicnten freye Hand lassen, diejenigen Per-sonen von Hofe zu verbannen, die ihnen misfälligsind; indem ihnen öfters die hervor scheinenden Ge-schicklichkeiten und Verdienste so misfällig als großeVerbrechen sind. Man kann dannenhero die so ge-nannten Uerrres äe Lacket, die in Frankreich einge-führet sind, und deren die französischen Ministersgemeiniglich eine gute Anzahl im Verrath haben, der-gestalt , daß sie ohne vorhergehende Untersuchungjemand von Hofe verbannen, oder ins Gefängnißschicken können, keinesweges billigen. Gesetzt, daßsich der Verfolgungsgeist, der heimliche Haß, Neidund die Verleumdung sich derselben nicht zu tausendUngerechtigkeiten misbrauchte: so sind sie doch eineoffenbare Frucht einer despotischen, und von vernünf-tigen Menschen zu verabscheuenden Gewalt, die mitdem wahren Endzwecke einer Republik keineswegesübereinstimmet.

H Wenn ein vernünftiger Mann, der dem Staate red-lich und ohne Nebenabsichten dienet, seiner Diensteentlassen wird: so muß es ihm, im Fall er vor sichzu leben hat, nicht allein ganz gleichgültig, sondernvielmehr angenehm seyn, daß er einer Last entledigetwird, die ihm unter so viel neidischen und verderb-ten Leidenschaften und Bemühungen, die gemeinig-lich an den Höfen herrschen, nicht anders als unge-rnein beschwerlich hat fallen können. Ich habe hier-von in den Ersetzungen in einer besondern Abhand-lung ausführlich gehandelt.

§. 377 °

Nachdem wir auch die Arten der Untreue undihre Bestrafung betrachtet haben: so ist nichts mehrübrig, als daß wir noch untersuchen, durch was

vor