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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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gegen den Regenten und den Staat. Z4i

vor Wege die Unterthanen ihrer schuldigen Treuegegen den Regenten entlediget werden. Der ersteund gewöhnliche Weg ist das Recht des Sieges undder Eroberung, oder die freywillige Abtretung inFriedens-und andern Traktaten an einen andernfreyen Staat. Das Recht der Eroberung ist eingerechter Weg der Erwerbung unter freyen Völkern,obgleich in ungerechten Kriegen die Verantwortungdes Siegers vor dem obersten Richterstuhl aller Völ-ker allerdings übrig bleibt; und die Unterthanen,die solchergestalt in des Feindes Gewalt gerathen,werden dadurch ihrer schuldigen Treue gegen ihrenvorigen Regenten so lange entbunden, als die Ge-walt des Feindes über sie fortdauert, weil sie durchihre Ergebung von dem vorigen Scaate abgerissensind, und sich dem Eroberer von neuem verpflichtethaben, und weil sonst das Unglück und Blutver-gießen in der Welt niemals aufhören würde. Ebenso werden sie der Pflicht der Treue entbunden, wennsie der Regent ohne vorhergehende Eroberung inFriedens- und andern Traktaten an einen andernStaat abtritt. Allein der Regent muß in diesemFalle die oberste Gewalt, und besonders das Rechtdes Krieges und Friedens uneingeschränkt besitzen.Außerdem muß die Abtretung von denjenigen zugleichmit geschehen, die dieses Recht benebst dem Regen-ten auszuüben haben. Es scheint auch allerdingsnöthig zu sey», daß die abzutretenden Unterthanenwenigstens stillschweigend ihre Einwilligung darzngeben müssen *), weil sie kein Eigenthum der ober-sten Gewalt sind (§,Z24.Z7O.).

*) Das, was ich hier behaupte, beruhet aufungezweifeltenGrundsätzen. Die oberste Gewalt in der Republikbat alle Rechte über die Unterthanen, die zu demWesen und der Verfassung des gemeinen Wesens unddessen Erhaltung nöthig sind. Allein sie hat keineN z Rechte,

dieEeobermigund Abtre--tun?.