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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Steuern ent»richten.

In geruhi,gen Zeitenmuß dieseSteuer nurcmTheil ihrerEinkünfte,«der Erwer-bes seyn.

Z64 Von den schuldigen Abgaben

weiter» Beytrag von seilten Unterthanen fordernkönnte. Denn die oberste Gewalt in der Republikist zu dem Endzwecke der gemeinschaftlichen Glückse-ligkeit, nicht aber deshalb vorhanden, daß sie einenTheil des Vermögens der Unterthanen an sich reißenoder unnütze verschwenden soll. Allein die Ein-künfte aus deit Domänen und Regalien reichen, we-nigstens nach dem heutigen Zustande der europäi-schen Reiche, zu dem großen Aufwande des Staatsniemals zu, besonders nachdem sich der Pracht inder Welt immer mehr vergrößert hat, und die euro-päischen Mächte durch das Beyspiel von Frankreichgenöthiget worden sind, in beständiger Rüstung zustehen, und allezeit mächtige Kriegeöheere zu unter-halten. Hierzu wird ein sehr großer Aufwand er-fordert; und die Unterthanen sehen sich also genö-thiget , das erforderliche aus ihrem bereitesten Ver-mögen darzu beyzutragen. Es ist auch kein Zwei-fel, daß nicht die Unterthanen darzu verpachtetsind. Denn da sich der Zustand der Weltangele-gcnheiken und das Verhältniß anderer freyen Mach-te gegen den Staat einmal nicht abändern läßt;so kann die Glückseligkeit des StaqtS und bestenäußerliche Sicherheit, worzu die Unterthanen dieMittel beyzutragen schuldig sind, weil es ihr End-zweck ist (§. Z97), auf keine andere Art und mitkeinen geringern Kosten befördert werden.

§. 401.

Dieser Beytrag der Unterthanen aus ihrem be-reitesten Vermögen zu dem großen Aufwande desStaats wird Contribution, Steuer, Abgabe, Ungeldund dergleichen mehr genennet; und wenn sich dieRepublik in keinen Noth- und Unglücks-Fallen be-findet, oder von keiner außerordentlichen Gefahr be-drohet wird; so soll er sich nur auf einen Theil der