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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
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des Staütsvermögens überhaupt. 29

bewirket werden. Es ist aber diese Regel sehr reichan wichtigen Folgen in dem Cameralwesen, indemnicht allein daraus abfließt, daß man einen richtigenWirthschafts-Etat der Staatseinkünfte, und dessenAufwandes machen muß; sondern man muß auch beyallen Ausgaben selbst die Beschaffenheit des bereite-sten und gesammten Vermögens des StaatS vor Au-gen haben; und vorher wohl überlegen, ob dieser Aus-wand für den Zustand des StaatS nicht zu großsey. Es ist aber offenbar, daß fast in allen Arten derAusgaben, ein mittelmäßiger oder kleiner Staat nichtso viel Aufwand machen kann, als ein großer; und inverschiedenem Aufwande ist so gar nach der Beschaffen-heit des StaatS die ganze Ausgabe unnöthig. Den-noch wird wider diese Regel gar häufig gesehlet; undes giebt öfters kleine Höfe, die in manchen Stückender Pracht und der Bequemlichkeit, oder des Wohl-standes mehr aufwenden, als ein großer Monarch.Besonders schaden sich viele kleine Staaten, die in dieAngelegenheiten von Europa gar keinen Einfluß ha-ben, mit Unterhaltung unnöthiger Soldaten, die sieaußer der Garde des Regenten gänzlich, oder dochgrößtentheils, entbehren könnten, weil sie ihre Sicher-heit ganz andern Verfassungen und Maaßregeln, alsihrer eigenen Beschulung zu danken haben.

*) Diese Grundregel eben so, wie die folgende, sind zwarschon in den, bey dem allgemeinen Gebrauche desStaatsvermögens festgesetzten Grundregeln enthal-ten. Allein damals handelten wir noch nicht vonder eigentlichen Cameralwiffenfchaft. Da wir nunnöthig haben, die Grundregeln dieser Wissenschaftbesonders zu bestimmen; so dürfen wir es bey keinerbloßen Berufung auf die obigen Grundregeln bewen-den lassen; wie denn diese Grundregeln auch in derThat nicht einerley sind, indem dort die Rede vondem Gebrauche des allgemeinen Staatsvermögens,hier aber von dem Aufwande oder der Anwendungdes bereitesten Vermögens ist.

§.