4) Man mußdas bereitesteVermögen zudem möglich-sten Besten desStaats an-wenden.
s)Die Came-ralgeschäfftemüssen m seingenauesten Zu-sammenhangeund Richtig,keil geführetwerden.
zo Einleit. von den; Vernunft. Gebrauche
§. 21 .
Wenn aber das bereiteste Vermögen des StaatSrecht angewendet werden soll, so hat man nocheinevier-te Grundregel nöthig: Man muß nämlich von dembereitesten Vermögen des Staats keinen Gebrauchoder Aufwand machen, der nicht auf das vereinigteund möglichste Beste des Regenten und der Untertha-nen abzielet. So offenbar diese Regel in dem allge-meinen Grundsätze gegründet ist; so wichtigen Nutzenleistet dieselbe in dem Cameralwesen. Ja! sie ist derwahre Probierstein, ob eine Ausgabe gerecht und räth-st m sey, oder nicht? Gleichwie man aber das mög-lichste Beste des Regenten und der Unterthanen durchdie Anwendung des bereitesten Vermögens zu bewir-ken bemühet seyn soll; so muß man die zweyte Grund-regel zu Hülfe nehmen, die wir oben bey dem allge-meinen Gebrauche des Staatsvermögens festgesetzethaben, nämlich, daß man den höchsten Grad der Glück-seligkeit beständig vor Augen haben, und dasallernoth-wendigste und nützlichste, dem weniger nothwendigenund nützlichen beständig vorziehen mäste (§. 9); undin der That, wenn die Cameralgeschäffte wohl undweislich geführet werden sollen; so müssen fast alleMaaßregeln bey dem Aufwande des StaatS zu denenAusgaben daraus ankommen.
K. 22.
Die fünfte Grundregel endlich, die man aus demallgemeinen Grundsätze ableiten muß, besteht darinn,daß alle Geschaffte mit dem bereitesten Vermögendes Staats in einem genauen Zusammenhange, Ord-nung und Richtigkeit geführet werden müssen. DieOrdnung ist die Seele aller Geschaffte, wodurch nichtallein die Geschäffte selbst, sondern auch alle Mittelund Maaßregeln gar sehr erleichtert werden. Wievielmehr also muß nicht eine genaue Ordnung und