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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
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von Aufbring. der Kosten des Staats. Z9

§. 29.

Diese drey Hauptbetrachtungen geben nun Anlaß,daß wir dieses erste Buch in drey Hauptabtheilungenzergliedern müßen, wodurch mithin die Sache vollstän-dig erörtert wird. Es wird nämlich die erste Abthei-lung von Gründung des bereitesten Vermögens desStaatS und beständiger Vermehrung der Einkünftedes Regenten; die zweyte Abtheilung von den ordent-lichen Einkünften des Staats, und die dritte endlichvon außerordentlicher Aufbringung der zu dem Auf-wande des Staacs in besondern Umständen erforder-lichen Geldsummen handeln.

Erste Abtheilung.

Von Gründung des bereitesten Vermö-gens des Sraats, und beständiger Vermeh-rung der Einkünfte des Regenten.

§. ZO.

Geschaffte voll Erhebung des bereitesten Ver-mögens des StaatS, zu Aufbringung der zudem großen Aufwande der Regierung erfor-derlichen Kosten, schließt zufbrdcrst die Gründung die-ses bereitesten Vermögens in sich (§.28). DerjenigeTheil des Gewinnstes, oder der Nutzung, welcher ausdem allgemeinen Staatsvermögen zu dem großen Auf-wande des Staats auf unschädliche Art erhoben wer-den soll, muß nämlich auf gewissen Gegenständen be-ruhen, welche im Stande sind, Einkünfte oder Nu-tzungen abzuwerfen; und es muß festgesetzet senn, wiediese Nutzung geschehen soll, oder auf was für Art undWeise, zu welchen Antheilen, zu was für Zeit, und

E 4 unter

Daraus ent-stehe» als»drey Abthei-lungen diesesBuches.

Was man un-ter der Grün-dung des berei-testen Vermö-gens versteht-