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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
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Der erffe undhauptsächlicheGrund des bc-ruteücn Ver-mögens, ist einvvlkceichesLandund blühendeGewerbe.

40 i. Buch/1 Abch. Von Gründung

unter welchen Umständen ein Theil des Gewinnstesvon dem gestimmten Vermögen des Staats abzuge-ben ist. Dieses muß durch gewisse GeseHe, Einrich-tungen und Anstalten auf einen solchen festen und be-ständigen Fuß gesehet seyn, daß dadurch die Einkünftedes StaatS, oder das bereiteste Vermögen, richtig, oh-ne Aufenthalt und Verwirrung eingehen; und das isteigentlich dasjenige, was man unter der Gründung desbereitesten Vermögens versteht.

§. Zl.

Gleichwie nun das bereiteste Vermögen aus demgesummten Vermögen des Staats erhoben werdenmuß (K. ii. 12); so ist dieses Vermögen überhaupt dererste und allgemeine Grund des bereitesten Vermö-gens ; und je wichtiger dieses Vermögen der Republikbeschaffen ist, desto besser steht es um die erste Quelledes bereitesten Vermögens. Nachdem aber der wah-re Reichthum des Landes, wie wir im ersten Theilegezeiget haben, bloß auf die Menge des Geldes an-kömmt, die in den Gewerben circuliret; so kömmt eöbey diesem allgemeinen Grunde des bereitesten Ver-mögens, gar viel auf ein volkreiches und mit einemblühenden Nahrungsstande versehenes Land an; undman kann in der That bloß nach der Maaße bereite-stes Vermögen für den Staat aufbringen, wie sichder Reichthum des Landes durch Nahrung und Ge-werbe aus einer Hand in die andere beweget; dennvon demjenigen Reichthume, der in dem Kasten müf-ftg liegt, so wohl als von denjenigen Gütern, die bloßzu dem nothdürftigen Unterhalte ihrer Eigenthümerdienen, kann der Staat wenig oder keine Einkünfteziehen, weil sie keinen Gewinnst abwerfen. Wennman sich also durch die Policey und andere Rcgie-rungöanstalten bemühet, das Land mehr zu bevölkern,und Commercien, Manufacturen und Gewerbe dar-innen