Auf waS Artder Gewinnstder Unter! ha-uen bestimmetwerden kann.
Don denGegenstände»nach welche»der zuziehende
46 l. Buch, i. Abth. Von Gründung
H. z6.
Es fragt sich aber, wie und auf was Art der Ge-winnst bestimmet werden kann, um den gerechten Theildavon zur Gründung des bereitesten Vermögens fürden Staat ausfündig zu machen und festzusetzen.Man sieht leicht, daß man die Unterthanen bey einemjeden einzeln Gewinnste nicht zu der Entdeckung dessel-ben anhalten kann, weil dieses in den Gewerben allzu-viel Verhindern^, Aufenthalt und nachtheilige Folgenverursachen würde; und eben so offenbar ist es, daßman den Gewinnst in einem jeden Gewerbe nicht aufdas genaueste bis auf jeden Pfennig ausrechnen undbestimmen kann. Man muß dannenhero nur auf einungefähres Maaß des GewinnsteS bedacht seyn, daswahrscheinlicher Weise bey den meisten Personen, dieein gewisses Nahrungögefchäffte oder Gewerbe treiben,zutrifft. Hier muß nun ein Cameralist allerdings ent-weder das innere Wesen und die Wirthschaft und Be-schaffenheit eines Gewerbes selbst verstehen, oder da-von auf klägliche Art genügsame Erkundigung einzu-ziehen und eine genaue Berechnung darüber anzustel-len wissen; und die oben bey dem Zusammenhange desgesummten Nahrungsstandes (1 Theil §. 25z ) vorge-schlagene Generaltabelle wird ihm dabey gute Diensteleisten können. Denn wenn er bey jeder Manufactur,Fabrike, Handwerke und Gewerbe die Materialien sosie verarbeiten, die daraus entstehenden Waaren undProducts, und die Zahl ihrer Arbeiter und Gehülfenweiß; so wird er nur noch wenige andere Nachrichtennöthig haben, um den Gewinnst eines jeden Gewerbesziemlich zuverlässig berechnen zu können.
§. Z7.
Wenn man nun solchergestalt von der Größe dcöGewinnsteS versichert ist; so bedarf man eines allge-meinen Regulativs, oder eines gewissen Gegenstandes,
nach