48 i. Buch, i.Abth. Von Gründung
in den Gewerben beschäfftiget, zum Grunds zu legen,weil dadurch das Aufnehmen der Commercien unddes gesammten Nahrungöstandes sowohl als die ver-nünftige Freyheit der Unterthanen gar sehr gehindertund eingeschränket wird. Ueberdieß werden zu einem^ solchen Regulativ unzählige Cameralgeschäffte, eineüberaus große Aufsicht um den Betrug der Unter-thanen und der Einnahmebedienten zu vermeiden undungleich mehr höhere und geringere Bedienten erfor-dert. Alles dieses aber fällt gänzlich weg, wenn manstatt dessen die Personen der Unterthanen überhauptnach einer gerechten Proportion ihres unbeweglichen- Vermögens und Erwerbes und besonders die bey sol-chen Nahrungöarten und Gewerben beschafftigten Ar-beiter und Gehülfen zum Grunde des abzugebendenTheiles des Gewinnsies erwählet; indem alsdann dieCommercien, der Nahrungsstaud und die Freyheitder Unterthanen nicht die geringste Hinderniß haben,wie denn die Anzahl der arbeitenden Personen unmög-lich verstecket und verschwiegen werden können.
§- Z8-
Der Ton««- Nun wird man zwar fragen, der wievielste Theilstimmetdenge- bes Gewinnstes, wenn er gerecht und der Wohlfahrtrechten Theil; des Staats unschädlich seyn soll, zu dem bereitestenund »icht^wc- Vermögen zu nehmen sey. Allein das gehöret zu demNiger muß Contributionsfuße und der innerlichen Einrichtung ei-bm^werdeiu' jeden Art der Staatseinkünfte selbst. Wannen-hero wir in dieser Betrachtung von der allgemeinenGründung des bereitesten Vermögens des StaatShiervon nicht handeln; sondern solches bey einer jedenArt der ordentlichen Einkünfte des Staats besser bey-bringen können. So viel aber müssen wir hier erin-nern, daß der gerechte Theil des Gewinnstes, und zwarnicht mehr aber auch nicht weniger zu dem bereitestenVermögen des Staats wirklich erhoben werden muß;
und