Bey den Re-galien werdendie Einkünfte«uif den Nu-tzen der Unter-thanen gegrün-det, welcheseine guteMaxime ist.
52 i. Buch, i. Abth. Von Gründung
Wirthschafte - Etats zu großem Vortheile gereichet;sondern eö werden auch alle Bevortheilungen der Be-dienten und die aus ihrer Nachlässigkeit entstehendenSchäden vermieden; wie nicht weniger an den Kostenselbst ansehnliche Summen ersparet. Die zweyte Re-gel, die gewissermaßen mit der ersten in genauer Ver-wandtschaft steht, kömmt darauf an: Man muß allenNebenaufwand, besonders die Haltung unnöthiger oderdoch bey besserer Einrichtung entbehrlicher Bedientenbey solchen Anstalten zu vermeiden suchen, weil sonstein großer Theil der davon fallenden Einkünfte wiederverloren geht.
§. 41.
Gleichwie es aber ben dem Gebrauche solcher Rech-te, auf welche sich durch einen Nebenzweck bereitestesVermögen oder Einkünfte gründen lasten, hauptsäch-lich auf die Wohlfahrt des Staats und den Nutzenund die Bequemlichkeit der Unterthanen ankömmt,dergestalt, daß hier das bereiteste Vermögen fast ohnealle Beschwerde der Unterthanen erhoben wird; sowäre wohl zu wünschen, daß man alle Einkünfte desStaats, wo nicht auf eben diese Rechte, jedoch aufeine ähnliche Art gründen könnte, daß sie nämlich mitdem Nutzen der Unterthanen zusammen gebracht undfolglich von denselben mit freudigen und willigen Her-zen entrichtet würden. Denn die Liebe und die Zu-friedenheit der Unterthanen muß für einen weisen Re-genten allerdings ein sehr wichtiges Augenmerk seyn»Es muß demnach eine Hauptmaxime eines vernünfti-gen Cameralisten seyn, daß er das bereiteste Vermögendes Scaats auf eine den Unterthanen annehmliche'Artzu gründen suchet, worzu öfters der Name einer Ab-gabe die Art der Erhebung und dergleichen, besonderswenn er sich der Leidenschaften der Menschen geschicktzu bedienen weiß, gar viel beyträgt. Noch besser aberwürde es seyn, wenn man die Einkünfte des Staats. . solcher-