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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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und Vermehrung der Einkünfte. 55

beständig aufrecht bleiben und sicher gestellet werdenmöge. Hierzu gehöret vornehmlich eine genaue Auf-sicht auf die geringern Cameralbedienten und öftereUntersuchungen ihrer Caffen, Schriften, Wirthschaftund Aufführung, so wohl als ein richtiges Rechnungs-wesen. Auch ist es nöthig das bereiteste Vermögen,nachdem es in die Caffen eingegangen ist, leiblicher undmoralischer Weise zu bewahren und sicher zu stellen.Leiblicher Weise geschieht es durch Ausschaltung derCaffen an verwahrten Orten und durch den Gebrauchmilitärischer Wachen, moralischer Weise aber durchCautiones der Einnahme- und Caffen-Bedienten, unddurch eine ihnen vorgeschriebene gute Ordnung. Je-doch ist es allemal besser in den Einnahmecassen keinegroßen Summen zusammen kommen zu lassen, son-dern die monatliche richtige Lieferung des Eingegan-genen an eine Hauptcasse zu veranstalten.

§. 44 -

Man muß aber das einmal gegründete bereitesteVermögen nicht allein in seiner wohl eingerichtetenVerfassung zu erhalten suchen; sondern man mußauch beständig bemühet sey!,, neues bereitestes Ver-mögen ohne Nachtheil der Wohlfahrt des gemeinenWesens zu gründen, und die Einkünfte des Staatszu vermehren. Wenn man in dem Cameralwesenstille steht, so geht man in der That hinterwärts; und-besonders wenn man mit weiterer Gründung des be-reitesten Vermögens aufhöret, in der eiteln Einbil-dung, daß der Staat nunmehr genügsame Einkünftehabe; so wird die beständige Verminderung undSchwächung des bereitesten Vermögens alsobald er-folgen. Denn da das allgemeine Staatsvermögen,als der Grund aller Einkünfte, beständig der, Verän-derungen unterworfen ist; so ist es offenbar, daß dasbereiteste Vermögen nicht beständig in einerley Vec-D 4 fassung

Man muß inder Gründungnicht stille-eben, sonder»die Einkünfteimmer ru ver-mehren su,che».