6o i. Buch, 7. Abth. Von Gründung
Heiden, und dergleichen mehr. Wenn man nun vondem hochstwahrschcinlichen guten Erfolge eines solchenUnternehmens nach vorhergegangener gründlicher Un-tersuchung der Sache überzeuget ist, und die Entwürfeund Anschläge darzu gemachet sind; so muß entwederdie Cammer selbst, die Sache auf Kosten des Landes-herr» unternehmen, oder sich mit gewissen kmrrepren-neurs einlassen, die das Werk gegen gewisse ihnen zu-gestandene Vortheile und Theilnehmung an dem da-durch zu erhaltenden urbaren Lande, auf ihre Gefahrund Kosten zu Stande bringen. Jedoch ist es alle-mal besser, wenn die Cammer selbst die Sache aufKosten des Landesherr» veranstaltet, weil sie alsdannin den Maaßregeln diese Gegenden mit neuen Ein-wohnern zu besehen, desto freyere Hände hat; wie-wohl sie sich allerdings zu der Arbeit und Ausführungdes Geschäfstes selbst der bnnreprkimeurk! bedienenkann, die es gegen eine festgesetzte Summe Geldes aufihre Gefahr unternehmen (§. 40). Was aber daszweyte Augenmerk, nämlich die Besetzung einer solchenGegend mit neuen Einwohnern anbelanget; so mußman so wohl Fremde als Einheimische durch zeitigeBefreyung von Abgaben, durch Auszahlung gewisserAnbauungsgelder, und andere Vortheile zu dem An-baue in dieser Gegend anzureizen suchen; wiewohl öf-ters bey einer ausgetrockneten See zu den dadurch er-haltenen Aeckern sich von selbst genügsame Käufer fin-den, wodurch das darauf gewendete Geld so gleich wie-der erhalten wird. Wenn aber auch die Cammer aufsolche Unternehmungen einige Geldsummen ohne bal-digen Ersatz verwenden muß; so werden doch diesel-ben durch die dadurch entstehende Vermehrung derStaatseinkünfte genugsam vergütet.
§. 48 .
Ein s»ter Man kann aber überhaupt an der Vermehrung derSchatz ist zu Einkünfte des Staats schwerlich mit gutem Erfolge ar-beiten ;