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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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und Vermehrung der Einkünfte. 8i

dem Ende das Allernützlichste und Nothwendigste demweniger Nützlichen und Nothwendigen beständig vor-ziehen muß; so muß man auch die Verminderung desAufwandes an diesem weniger Nützlichen und Noth-wendigen allemal anfangen. Jedoch da unsere Grund-sätze bey den Ausgaben des Staats hierauf lediglicheingerichtet seyn, so können wir unsere Leser billig da-hin verweisen.

Zweyte Abtheilung.

Voit den ordentlichen Einkünften

des Staats.

§. 66 .

^V^achdem wirkn der vorhergehenden Abtheilung die^ Gründung des bereitesten Vermögens und die* dahin gehörige Vermehrung der Einkünfte ab-gehandelt haben; so kommen wir nunmehr auf daszweyte Hauptaugenmerk, das zu Aufbringung der zudem großen Aufwands des Staats erforderlichen Ko-sten erfordert wird, nämlich wie die nach der vorher-gehenden Abtheilung gegründeten ordentlichen Ein-künfte des Staats erhoben und eingebracht werdenmästen (§. 28-). Das bereiteste Vermögen ist be-stimmet den großen Aufwand des Staats zu besteninnerlicher Erhaltung und Einrichtung zu bestreiken(§. i2.). Man muß also allemal so viel bereitestesVermögen oder Einkünfte gründen, als zu dem Auf-wände des Staats nach besten gegenwärtiger Beschaf-fenheit und Nothdurft erforderlich ist. Gleichwie nunin allen Staaten zu dem Ende beständige Einrichtun-gen und Anstalten vorhanden sind, die in Ansehungder Gegenstände fast in allen Ländern eine große Ue-bereinstimmung und Aehnlichkeit mit einander haben;

Lameralwissensch- ll Th. F so

Was man un-ter den ordent»lieben Ein-künften desStaats vcr«liebt-