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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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NvN dem Un-terschiede zwi-schen den Ein-künften desFisci und Ae-rarii.

82 i.Buch,2.Abth. Von den ordentlichen

so nennet man dieses die ordentlichen Einkünfte desStaats. Unter den ordentlichen Einkünften desStaats versteht man demnach die einmal getroffeneund festgesetzte Einrichtung, das zu der gegenwärtigenBeschaffenheit und Nothdurft des gemeinen Wesenserforderliche bereiteste Vermögen von gewissen darzubestimmten Gegenständen zu erheben und aufzudrin-gen.

§- 67.

Wenn man diese ordentlichen Einkünfte des Staatsin gewisse Abtheilungen bringen will; so muß manentweder die verschiedenen Quellen und Gegenständezum Grunde legen, wovon dieselben erhoben werden,oder man muß die verschiedenen Bestimmungen undAnwendungen zu der Richtschnur nehmen. Ehedemglaubete man, daß alle Weisheit in den römischenRechten zu finden wäre; und so wie man das deutscheStaatörecht über den Leisten der römischen Gesetzeschlug; so mußten auch die Cameralwissenschaften dar-nach eingerichtet werden. Da man nun in diesenRechten einen Unterschied unter Fiscum und Aerariumfand; so hörete man auch in dem deutschen Cameral-wesen von einem Unterschiede der Einkünfte des Fisciund des Aerarii. Die Einkünfte des Fisci, worun-ter man vornehmlich die Cammergüter und Regalienrechnete, sollten besonders zu Unterhaltung der Persondes Regenten und seiner Familie Hofstatt und Be-dienten sowohl als zu Erhaltung seiner Majestät undHoheit, daß er sich allenthalben seiner hohen Würdegemäß bezeugen könnte, bestimmet seyn; und manmeynete, daß zu der Direktion und Verwaltung dieserEinkünfte besonders die Cammer-Collegia verordnetwären, daher man auch die Einkünfte des Fisci Cam-mereinkünfte zu nennen pstegete. Die Einkünfte desAerarii aber sollten besonders zum Schutze lind zur Si-cherheit des Landes und zu solchen Anstalten die zu der