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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Einkünften des Staats. 85

legung de» Contributionen und Abgaben noch etwaszu sagen haben, oder wo in einem lande verschiedeneregierende Familien sind, die sich zwar in die Aemterund Regalien, aber nicht in die Steuern und Contri-butionen getheilet haben, dergestalt, daß das Land nocheinen gesummten Körper vorstellet. Wenn aber eini-ge Scribenten, die von Cammersachen geschrieben ha-ben, diesen Unterschied darzu brauchen wollen', daß siebehaupten, die Einkünfte des Fisci oder aus den Cam-mergütern und Regalien gehöreten dem Regenten ei-genthümlich zu, über die Einkünfte des Aerarii aberhätte er nur die Verwaltung; so irren sie sich. Eskann ihm nach dem Wesen einer Republik, wie ichoben in einer Anmerkung von den unumschränktenMonarchen gezeiget habe, über keinerley Art dieserEinkünfte *) ein Eigenthum zustehen; sondern sie sindzu dem gemeinschaftlichen Besten der Republik be-stimmet, worinnen aber der Regent unstreitig gleich-falls mit begriffen, und mithin für seine mit der ge-meinschaftlichen Wohlfahrt des Staats verknüpfteGlückseligkeit zu sorgen befuget ist.

*) So richtig dieser Satz an sich selbst ist; so scheint esdoch, als wenn man bey den deutschen Reichsfürstenhierinnen eine Ausnahme machen müßte, als derenFamilien in den ältesten Zeiten, ehe sie zu der fürst-lichen Würde und Landeshoheit gclangeten, bereitsansehnliche Güter besessen haben, woraus auch dieheutigen Fürstenthümer zum Theile entstanden sind.Die Sache wird auch um so viel mehr bestärket, dasie ihr Land und Leute und Regalien von dem Kaiserund Reiche zum Lehen empfangen: wodurch das nutz-bare Eigenthum erhalten wird. Allein diese Grün-de beweisen zu viel, weil daraus folgen würde, daßauch die Unterthanen in dem besondern Eigenthumeder Reichsstande waren. Folglich beweisen sie garnichts. Vielmehr, da sie eigene Staaten aus ihremfreyen Willen nach und nach formiret haben; somuß man schließen, daß sie solches nach der NaturF z und