Die EinkAMedrs Staat-wkkben ambeken nachihren vierHanptqiielle»«insetheilet.
86 i.Buch, 2 .Abth. Von den ordentlichen
und dem Endzwecke der Republiken gethan, und mit-hin ihre ehemaligen eigenthümlichen Güter mit zumBesten des Staats gewidmet haben- Unterdessenkömmt auf diese Frage gar nichts an. Sind dieRegenten gerecht und weise, so werden sie ohnedemvon ihren Einkünften keinen andern Gebrauch ma-chen, als welcher der Wohlfahrt des Staats gemäßist, als worinnen zugleich ihre eigene Glückseligkeitbesteht, weil sie kein von dem Besten ihrer Staatenund Unterthanen abgesondertes Interesse haben.Sind sie aber ihren Lüsten mehr als der Wohlfahrtdes gemeinen Wesens ergeben, und sie machen wirk-lich einen unrechten Gebrauch von ihren Einkünf-ten ; so kann dennoch niemand fragen: Pabstwasmachest du?
§.
Gleichwie nun der Unterschied der Einkünfte desFisci und Aerarii von keinem beträchtlichen Nutzen ist,und eine Sache ohnedem nicht allzuwohl nach ihrerAnwendung, die öfters ohne zureichenden Grund undgar verschiedentlich ist, eingetheilet werden kann; sowerden wir die ordentlichen Einkünfte des Staatsungleich mehr nach ihrer Natur und Wesen abhan-deln können, wenn wir die Quellen und Gegenständederselben dabey zum Grunde legen. Es smd abereigentlich viererley Quellen vorhanden, woraus die or-dentlichen Einkünfte des SkaatS geschöpfte werden;und alle gesittete Staaten haben hierinnen eine fastvöllig übereinstimmende Verfassung. Die erste Quellebesteht in denjenigen Gütern, welche dem Regentenoder dem Staate unmittelbar zugehören, und welcheKrongüter, Cammergüter oder Domainen genennetwerden. Die zweyte Quelle beruhet auf gewisse», derMajestät oder Landeshoheit über einige unmittelbar zudem Staatsvermögen gehörigen Dinge anklebendenRechte, welche zwar die gesammte Wohlfahrt desStaats zum Hauptzwecke, zugleich aber die Einkünftezu einigen wichtigen Nebenzwecken haben ; und diese
Rechte