Auf diese 'Artfallen allewichtige ^iii.würfe widerdie Verpach-tungjhinweg-
IO8 I. Buch, 2. Abth. I. Abschnitt.
womit er die Unterthanen drücken und sich seinen eigen-nützigen Absichten gemäß zu bezeugen, zwingen kann;denn man weiß ja, unter was für scheinbaren Ver-wänden sich Ungerechtigkeiten ausüben lassen; und diewenigsten Unterthanen haben die Mittel sich hohemOrts zu beschweren, und was das wichtigste ist, ihreBeschwerden zu beweisen. Wenn also auch der Lan-desherr und seine Justitz - Collegia die aufrichtige Ab-sicht haben, ihre Unterthanen nicht bedrücken zu lassenund sie wider die Pächter zu schützen, welches aberdoch auch hin und wieder aus Betracht für einen gu-ten und sichern Pachter, wie es in allen menschlichenGeschäfften zu gehen pflegt, ziemlichen Abfall leidet; sobleiben dennoch dem Pachter genügsame Mittel übrigdurch die Justitz den Unterthanen beschwerlich zu fal-len. Dahingegen, wenn die Justitz nicht mit verpachtetwird; so haben die Unterthanen durch die Verpachtungder Domainen nicht das geringste Nachtheil zu gewar-ten. Sie haben alsdann nicht Ursache sich vor demPachter zu fürchten, und werden sich also bald regen,wenn er ihnen etwas nachtheiliges unternimmt. Glei-chergestalt muß man auch die Waldungen und Jag-den von der Verpachtung auSnehmen; denn solcheGüter, deren Nutzung und Gebrauch auf eine derSubstanz sehr Nachtheilige Art ausgeübet werden kann,sind keine Gegenstände der Verpachtung. So sinddie Wälder und Jagden beschaffen, und es läßt sichhier schwerlich genau genug bestimmen, auf was Artsie ohne Nachtheil genutzet werden können.
§. 90.
Wenn die Verpachtung der Domainen solcherge-stalt beschaffen ist; so kann man schwerlich Einwürfedarwiver machen, die genugsam gegründet wären. Derwichtigste Einwurf ist gemeiniglich wider die Mitver-pachkung der Justitz gerichtet, und dieser Einwurf
scheint