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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Von den Cammergütern. 109

scheint mir selbst so trifftig zu seyn, daß ich deshalb dieGerichtsbarkeit davon ausgenommen habe. Die übri-gen Einwürfe sind von sehr geringer Erheblichkeit.Denn wenn man einwendet, daß die gewissen und be-ständigen Zinsen, Renten und Gefalle kein Gegenstandder Verpachtung wären, weil die einkommende Sum-me sowohl überhaupt als in Ansehung der Entrichtet,und mithin in allen ihren Theilen vollkommen bestim-met und festgesetzt wäre; so kann man daraus mitgutem Fuge antworten, daß diese beständigen Gefalleallerdings einen Gegenstand der Verpachtung abgeben,in so weit sie der Landesherr mit Ersparung verschie-dener Bedienten und mithin mit wenigern Unkostenerheben kann. Der Einwurf aber, daß bey der Ver-pachtung der Unterhalt vieler Bedienten wegfällt, diefolglich ihr Brodt verlieren, verdienet kaum eine Be-antwortung. Denn wie kann man von dem Staateverlangen, daß er entbehrliche Bedienten halten soll,bloß damit sie ihren Unterhalt finden. Wenn aber dieVeränderung wirklich vorgeht, daß man von der eige-nen Verwaltung zu der Verpachtung schreitet; so wirdein billiger Regent und sein Cammer-Collegium alle-mal bedacht seyn, geschickte und verdiente Leute, diedadurch außer Brodt gesetzt werden, auf andere Artzu versorgen.

§. 9l.

Ehedem pstegete man wider die Verpachtungen derDomainen auch einzuwenden, daß dabey unaufhör-liche Streitigkeiten entstünden, theils weil die Pachterdie Grundstücken nicht wirthschaftlich gebrauchten unddie Güter nicht in solchem Stande wieder verließen,als sie dieselben übernommen hatten; theils aber, weilsie wegen vorgegebener Schäden und Unglücksfälle be-ständig Erlaß verlangten, daher man auf gewisse Ein-künfte daraus dennoch keinen sichern Sraat machenkönnte. Allein heute zu Tage ist man durch die in

Es könnenauch alle Ir-rungen mitden Pachter»vermiedenwerben.