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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Daher» sinddie Regalienniemals zuverpachten.

!26 I. Buch, 2. Abth. 2. Abschnitt.

zum Aufnehmen des Nahrungsstandes gar viel bey-tragen. Dahcro muß eine der vornehmsten Maximender Cammer-Collegiorum seyn, daß sie die Directionund Verwaltung der Regalien solchergestalt einrichten,damit dadurch immer mehr Nahrung und Reichthumin das Land gezogen werde; und aus dieser Maximemüssen alle besondere Maaßregeln und Anstalten her-geleitet werden.

§. ioz.

Nach Maaßgebung dieser Maxime muß man folg-lich als einen allgemeinen Satz annehmen, daß die Re-galien niemals zu verpachten sind. Da die Pachternur auf ihr eigenes Interesse zu sehen gewöhnet sind,und sich um die Wohlfahrt des Staats, und das Auf»nehmen des Nahrungsstandes wenig zu bekümmernpflegen; so ist es offenbar, daß durch die Verpachtungder bey den Regalien vorwaltende Hauptzweck schwer-lich erreichet werden kann, wenn auch die Cammer al-le mögliche Vorsicht dabey gebrauchen, und sich in al-len Dingen die Hauptdirection vorbehalte!', wollte.Es sind auch die wenigsten Regalien ein schicklicherGegenstand der Verpachtung, weil dabey kein beson-derer Fleiß und geschickte wirchschafkliche Verwaltungmöglich ist, welche die Cammer nicht in eben so gutemMaaße anwenden könnte, und weil die Pachter zuder Erhebung der Einkünfte daraus eben diejenigenBedienten und Unkosten dabey aufwenden müssen,welche die Cammer hat; wenn anders das Land undder Nahrungöstand keinen Nachtheil dabey leiden soll;denn wenn die Pachter ihren Bedienten weniger Be-soldung reichen: so werden sie desto mehr auf Unko-sten des Nahrungsstandes, und der Unterthanen ih-ren Vortheil suchen. Wenn man aber Berg - undSalzwerkc und dergleichen verpachten wollte; so wür-den die Pachter den Grund dieser Werke zu ihrer nach-folgen-