Von den Einkünften aus den Regalien. 127
folgenden Erschöpfung und Ruin allzustark angreifen.Es ist demnach offenbar, daß die Verpachtung beyden Regalien nach guten Cameral - Grundsätzenschlechterdings nicht statt finden kann; und man wirdvon dieser Regel kaum einige Einkünfte aus den Was-serregalien, und andere geringe zu den Regalien ge-hörigen Werke ausnehmen können.
§. 106.
Man pfleget zu Vertheidigung der Verpachtungeinzuwenden, daß dadurch die Einkünfte des Staatsgewiß gemachet würden, welches in dem allgemeinenWirthschafts-Etat des Hofes, und in den zur Aus-gabe nöthigen Einrichtungen von großem Nutzen sey.Nun läugne ich zwar die Regel gar nicht, daß manalle Einkünfte des Staats, so viel möglich, gewiß zumachen suchen müsse. Allein alle solche besondern Re-geln, können unmöglich anders verstanden werden, alsin so weit sie mit der Natur und dem Endzwecke derSache, besonders aber mit dem allgemeinen Grundsätzeder RegierungSwiffenschaft, nämlich der Wohlfahrtdes Staats und der Unterthanen, und den daraus ab"fließenden Cameral-Grundregeln übereinstimmen. Eskönnen auch die aus den Regalien fallenden Einkünftemit ziemlicher Zuverläßigkeit bestimmet werden, we-nigstens in soweit es zu dem allgemeinen Wirthschaftö-Etat nöthig ist, wenn nämlich die Einkünfte verschie-dener Jahre zusammen genommen, und durch einenDurchschnitt eine daraus gezogene mittlere Summeals die Einkünfte des folgenden Jahres festgesetzet wer-den. Man pfleget auch zu Beschönigung der Ver-pachtung anzuführen, daß die Pachter die Verwal-tung der Regalien, und die darauf zu wendenden Ge-schaffte und Unkosten viel wirthschaftlicher und sparsa-mer einrichten könnten. Allein ich habe in dem vor-hergehenden § gezeiget, daß solches schwerlich ohne
Nach-
Die Gründefür die Ver-pachtung wer-den widerlegt-