Die Regaliendürfen auchnicht in Lehengegeben wer-den.
128 i. Buch, 2 Abth. 2. Abschnitt.
Nachtheil des Landes und der Unterthanen geschehenkann; und ich getraue mir allemal klarlich zu bewei-sen, daß die Cammer in allen dabey nöthigen Geichäst-ten und Anstalten, eben so sparsam und wirthschaft-lich verfahren kann, worzu bey den aufzuwendendenUnkosten die Admodiation, wenn nämlich solche gegenein festgesetztes Geld gewissen lAnee^eenneurz über-lasten werden, ein gutes Mittel ist.
§. 107.
So wenig aber die Verpachtung der Regalien rath»sam ist, eben so wenig ist es guten Grundsätzen ge-mäß, daß man dieselben andern in Lehen reichet. Dader Hauptzweck bey den Regalien die Wohlfahrt desStaatS ist; so kann sich der Regent wegen der darzunöthigen Sorgfalt schwerlich auf andere verkästen, diedas Beste des gesammten Scaats gemeiniglich nichtsehr zu Herzen nehmen, wenn sie ihre Einkünfte ver-größern können; und ob zwar der Regent über die inLehen gereicheten Regalien die Oberaufsicht und Di-rection behält; so kann diese Aufsicht doch schwerlichso genau seyn, daß alles Nachtheilige für das gemei-ne Beste gänzlich vermieden werden könnte; zu ge-fchweigen, daß sich der Regent in den vorzunehmen-den nöthigen Veränderungen und Einrichtungen we-gen des einmal weggegebenen UnkereigenthumeS al-lenthalben gehemmet sieht. Ueberdieß gehen dadurchfür den Staat beträchtliche Einkünfte verloren, wel-che die Republik zu Beförderung ihrer Wohlfahrt be-stimmet hak, und die zu dem ohnedieß gar großen Auf-wande des Staats ungleich nützlicher hätten angewen-det werden können. Zwar kann man nicht läugnen,daß ehedem nichts so gewöhnlich gewesen ist, als dieRegalien in Lehen zu geben. Die Reichsstande em-pficngen die Regalien gar häufig vom Kaiser in Lehen,und bestehen eben so häufig ihre Landstande wieder
damit.