Von dem Zoll- und Geleits - Regal. 141
zu gebrauchen. Unterdessen so lange in diesen Reichs-gesehen keine Aenderung geschieht, so müssen sich dieReichöstände und ihre Cameralisten allerdings dar-nach achten.
*) Man hat von den Rsichsgefetzen, welche die Zölleeinschränken, verschiedene Erklärungen gemachet;und ob zwar dieselben ganz uneingeschränkt reden, sobin ich doch selbst der Meynung, daß solche nichtvon allen Waaren ohne Unterschied, sondern nur vondenjenigen zu verstehen sind, die aus einer deutschenProvinz und Lande i» das andere gcführet werden,wie auch aus den dabey angeführten Gründen die-ser Gesetze nicht undeutlich erhellet Denn wennman diese Gesetze auch auf solche Waaren erstreckenwollte, die aus fremden zu dem deutschen Reichenicht gehörigen Landen kommen und in das Land ei-nes Reichstandes eingehen; so würden die Gesetzekeine Ursache haben, die Erhöhung der Zölle zu ver-bieten, und dem Reichsstande zum Vortheile einesfremden Landes die Hände zu binden, die Commer-cien nach Maaßgebung der Wohlfahrt seiner Unter-thanen zu dirigiern; zumal da die Verträge mir aus-wärtigen Machten von Seiten des Reiches erman-geln, die unsern Landesproducten in auswärtigenStaaten einen gleichen Vortheil verschaffen könnten.
Jedoch wenn solche ausländische Waaren nur durchdas Land eines Reichsstandes gehen; so müssen er-wähnte Reichsgesetze ohne Einschränkung verstandenwerden; denn ein Rcichsstand kann dem andernnicht vorschreiben, ob er fremde Waaren in sein Landeingehen lassen soll oder nicht; und die Gründe derReichsgesctze ergreifen in diesem Falle allerdingsPlatz.
§. n8.
Gleichwie ich von den Regalien die allgemeine Re- Die Zölle müs-gel festgesetzet habe, daß sie ohne Nachtheil nicht ver- U'chu?* wcr-pachcet werden können (§. 105.); so muß ich auch die. der,,ses insbesondere von dem Zoll- und Mauth-Regalbehaupten; und zwar kann hier in der That die Ver-pachtung am allerwenigsten statt finden. Denn es istunmöglich, daß ein Pachter, der entweder selbst leben
oder