Sey der Der-ivaltung desZvllregalsmuß manbreyerlcy Au-genmerkc neh-men :
>) Den Zoll-betrug zu ver-meiden.
142 i-Buch,2.Abth. 2.Abschn.i.Hauptst.
oder eben so viel Bediente darauf halten muß als dieCammer, mehr Pacht geben kann, als zeikher die Ein-künfte einer einzeln Zollstäkte oder eines ganzen Landesbetragen haben, wenn er nicht die Zollgesetze und Ver-ordnungen außer Augen setzet, oder sonst durch allerleyGriffe und Eractionm die Reisenden bedrücket, undmithin dem Gewerbe und den Commercicn Nachtheilzufüget. Wenn also ein Cammer-Collegium dieses be-herziget; so wird es niemals auf eine Verpachtung derZölle verfallen; sondern lieber durch eine gute Ord-nung und Einrichtung das Wenige heraus zu bringensuchen, was etwan in der Verpachtung an Einkünftenmehr erhalten werden könnte. Es ist auch gar wohlmöglich, daß so gar die kleinen Zoll- und Mauth-Stellendie eigene Bedienten nicht zu tragen scheinen, selbst ver-waltet werden können. Denn es werden sich allent-halben Leute finden, die gegen'einen geringen Abzugvon dem Thaler die Einnahme übernehmen. Beson-ders sind hierzu die an der Straße liegenden Wirths-häuser geschickt, deren Wirthe ohnedem nichts anderszu thun haben, als auf die Reisenden zu warten, unddie sich mithin gegen eine geringe Ergötzlichkeit zu derEinnahme leicht bewegen lassen.
§. 119.
Es fragt sich demnach, wie die Verwaltung desZollregals am besten und wirthschaftlichsten einzurich-ten ist. Meines Erachtens muß man hier vornehm-lich auf dreyerley Augenmerke sehen: i) Wie der Zoll-betrug der Reisenden zu vermeiden ist; 2) wie der Un-terschleif der Zollbedienten verhütet werden kann, undz) wie das Rechnungswesen dabey genau und richtigzu führen ist. Was das erste Augenmerk anbetrifft;so ist zuförderst nöthig, daß die Bey- und Schleif-Wege abgeschaffet, und die Reisenden angewiesen wer-den müssen, sich lediglich der Hauptlandstraße zu be-dienen.