144 l- Buch/ 2. Abth. 2. Abschii. I. Hauptst.
freyung, oder das Datum des Frcypasses, anzufüh-ren ist. Die übrigen Zollstakte dürfen alsdann nurden Freyzettel unterschreiben; und die letzte Zollstattebehalt denselben, um sämmtliche Freyzettel alle Mo-nat zu der Cammer einzusenden; so wird so leichtunter dem Deckmantel der Befrepung kein Zoüvelrugvorgehen können.
§. I2O.
Um den Unterschleif der Zollbedienten zu verhüten;so muß in einer jeden wichtigen Zoll - oder Mauchstel-le, ein Controlleur, ober Gegenschreiber, gehalten wer-den, der nicht nur sein Gegenbuch zu führen, sondernauch alle Zollzektel mit zu unterzeichnen hat. Es istauch zu diesem Endzwecke sehr dienlich, daß in der fol-genden Mauthstelle der Zettel aus der vorhergehen-den Zollstatte unterschrieben, und das daselbst entrich-tete Geld in das Manual unter der Rubrik: Zoll invorhergehender Zollstätte; eingetragen werde. Hier-von muß jeder Zolleinnehmer alle Monate einen Ex-trakt einsenden, der bequem in eine Tabelle gebrachtwerden kann, die ich bey den Vorlesungen in die Fe-der zu geben pflege. Aus diesen Extrakten müssendie Cammerbedienten die Richtigkeit der Rechnungenaller benachbarten Mauthstellen auf das genaueste un-tersuchen und beurtheilen können; und hierdurch wirdes gleichsam ersetzet, wenn auf eine Zollstatte zu Er-sparung der Kosten kein Gegenschreiber gehalten wird.-Es würde auch vielleicht nicht undienlich seyn, wennman die Zollzettel selbst an der Gränze, oder in derletzten Mauthstelle, die jeder Reisende paßiret, abgebenund alle Monat zu der Cammer einsenden ließe. Hier-durch würden die Cammerbedienten um so eher zu be-urtheilen im Stande seyn, ob die Zollgeseße und Ord-nungen richtig befolget werden. Uebrigens ist es zuverwundern, daß man bey dem Zollwesen fast nirgendsdie gedruckten und mit einem besondern Stempel
gezeich-