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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Von dem Zoll-und Geleits-Regal. 145

gezeichneten Zettel eingeführet hat; da doch auch hier-durch der Unterschleif der Zollbedienten gar sehr ver-hütet werden kann. Denn wenn der Zollcommissa-rius, oder Jnspector, diesen Stempel in seiner Ver-wahrung hat, und jedemZolleinnehmer beyder monat-lichen Visitation die benöthigte Anzahl Zettel gegenseinen Schein hinterläßt, deren Gebrauch hernach ausden Rechnungen leicht zu ersehen ist; so wird der Un-terschleis bey den übrigen hier vorgeschlagenen Anstal-ten gewiß sehr schwer fallen.

§. I2l.

Was das Rechnungswesen anbetrifft; so müssenalle Zolleinnahmen nach der Numer der Zettel, wel-che die Zollgeber empfangen, und die alle Monat ineinerley Zahlordnung fortlaufen, in das Tagebuch oderManual mit Benwrkung des Namens des Zollent-richters und des Ortes wo er her ist, eingetragen wer-den ; wie denn auch die Zollbefreyeken mit Anführungdes Freypasses, oder des Grundes ihrer Freyheit dar-innen zu verzeichnen sind. Dieses Tagebuch, wenn inder Zollstätte ein Unterschied in den Namen und Ar-ten des Zolles und Geleites statt findet, hat gemeinig-lich nach Tabellenart die Rubriken dieser verschiedenenj Namen, als z. E. Hauptzoll, Marktzoll, Kleingeleite,

! Feldgeleite, Viehgeleite, Wegegeld und dergleichenmehr. Alle Tage muß die Summe der Einnahmel geschlossen und in das Cassenbuch eingetragen, dasGeld aber wirklich in die Casse eingeleget werden;

! und es muß den Zolleinnehmern bey Strafe der Cas-sation anbefohlen werden, nichts davon in ihren Nutzen^ zu verwenden, oder in ihrem eigenen Gewahrsame zuhaben. Zu dem Ende muß der Zollcommissarius,>' oder Jnspector, so bald er «»vermuthet zur Visitationkömmt, sein erstes seyn lassen, die Casse nach demCassenbuche zu untersuchen. So wie aber die Ein-Lameralwissmsch. II Th. K nähme

z)Wie dieRichtigkeit betRechnungs-wesens zu veranstalten.