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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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146 !.Buch, 2.Abth.2.Abschn. i.Hauptst.

nähme in das Manual eingetragen wird; so muß auchdieselbe einzeln nach den Waaren und Gütern, mit Be-ziehung auf die Numer des Tagebuches, in das Haupt-zollbuch verzeichnet werden, damit man sehen kann, obdie Zollgesetze und Verordnungen beobachtet, und denReisenden nicht etwan zu viel oder zu wenig abgefor-dert werde. Hiernächst muß ein jeder Zolleinnehmecein Ausgabebuch halten, und in dasselbe die vorfallen-den Ausgaben an Besoldungen, Wegebesserungen *)und dergleichen, mit Beziehung auf die deshalb er-gangenen Verordnungen, die zu dem Ende numeriretund geheftet werden müssen, und mit Beylegung derQuittungen richtig einschreiben. Aus diesen Büchernwird alle Monat die Rechnung gefertiget und zu derCammer eingesendet, alle Jahr aber die Hauptrechnungabgeleget, und von der Cammer untersuchet und justi-ficiret, wobey die in vorhergehenden § erwähnten Ex-tracte und Tabellen gute Dienste leisten; und einfleißiges Cammer-Collegium soll in Abnehmung die-ser Rechnungen niemals saumselig seyn; wie es wohlhin und wieder zum Nachtheile des Cameralinteresseund selbst der Zollbedienten und ihrer Erben hin undwieder geschieht.

') Die Wegebesserungen müssen den Zolleinnehmernnicht selbst überlassen werden; denn diese haben einesTheils die Zeit nicht, um diese Anstalten zu besorgenund die behörige Aufsicht darüber zu führen; andernTheils aber geschieht es gar öfters, daß sie an denStraßen gar wenig bessern lassen, sondern das Geldin ihren Beutel stecken. Ja sie nehmen wohl gardie von der Cammer zu der Wegebesserung verord-neten Frohndienste von den Unterthanen bezahlt, ohnedaß an den Wegen das geringste gemachct wird; wiemir dergleichen auf meinen Reisen verschiedentlicherzablet worden. Zu der Sorgfalt für die Straßenmüssen schlechterdings eigene Wegecommissarien ge-halten werden, die mit den Zöllen nichts zu thun ha-ben, und die von Zeit zu Zeit in der ihnen anbefoh-lenen