Dorr dem Postregal. 1Z9
hat; so ist ein Landesherr allerdings befuget, wennauch ein anderer dasselbe in seinen Landen auszuübenhar, darauf aufmerksam zu seyn, daß der Gebrauchdieses Rechtes solchergestalt ausgeübet werde/ als esdie Wohlfahrt des Staats erfordert; und wenn sol-ches zum Nachtheile der Gewerbe und zur Bedrückungder Unterthanen ausgeübet werden wollte; so kann ermit Grunde auf eine bessere Einrichtung dringen;wie denn auch ein solches in seinem Lande befindlichesfremdes Postwescn allerdings schuldig ist, die zu denRegierungögeschaffcen gehörigen Depechen und Brief-schaften innerhalb den Gränzen seines Landes auf dengewöhnlichen Routen ohne Entgelt» zu befördern. Obauch gleich solche fremden Postbcdienten den Magistra-ten und Unterobrigkeiten schwerlich unterworfen seynkönnen; so kann man doch dem Landesherr« und sei-nen obern Iustitz - Collegiiö die Gerichtsbarkeit überdieselben in allen andern Dingen, welche das Postwe-sen nicht anbetreffen, nach der Natur der Landesho-heit und den daraus abfließenden Grundsätzen schwer-lich absprechen; es sey denn, daß durch Vertrage, oderein angezweifeltes Herkommen, ein anderes eingefüh-ret wäre.
§. IZZ.
Nachdem wir nunmehro den Ursprung und den be-sondern Zustand des Postwesens in Deutschland ge-nugsam erwogen haben; so schreiten wir zu der Ab-handlung dieses Regals selbst, in dem Betrachte, wieeö ein Landesherr, der sich in dem vollkommenen Be-sitze desselben befindet, auszuüben hat. Wir setzenaber billig voraus, wie wir von allen Regalien bereitserinnert haben (§. 105-107), daß dieses Regal wederzu verpachten noch in Lehen zu reichen sey, weil dessenAusübung mit der Wohlfahrt des Staats vereinigetseyn muß; obgleich beydes ehedem aus Mangel rich-tiger
seinen LandenObacht zu ha-ben.
DasPosswescnmuß zurBcför-dermig derCommercicnemgeeicheetwerden..