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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Der bände--Herr ist befugetaufdieBtschaf,scicheit fcem-»er Posten in

iz 8 i-Buch, 2.Abth.2.Abschn. s.Hauptff.

haben, daß dadurch dasjenige wieder abgeändert wer-den könnte, was der Kaiser oder das General-Reiche-Postamt durch die stillschweigende Einwilligung derReichsstande einmal hergebracht hat, weil sonst nacheben diesen Grundsätzen diejenigen Reichsstände, soRegalien und andere Gerechtsame in eines andern Ter-ritorio besitzen, davon abstehen mästen. Es ist aberdas Herkommen allerdings ein genügsamer Grund zusolchen Gerechtsamen in Deutschland, weil sehr vieleund wichtige Rechte der Reichsstände bloß darauf be-ruhen; und gleichwie diejenigen Reichsstände, diePosten in eines andern Territorio besitzen, sich lediglichauf das Herkommen gründen können, und es auch un-fehlbar thun würden, wenn man ihre Posten in einemsolchen fände abschaffen wollte; so kann man diesenGrund auch dem Kaiser und dem Hause Taxis nichtstreitig machen. Es können auch aus dem Herkom-men alle sich ereignenden Streitigkeiten entschiedenwerden, wenn keine besondern Receste und Vergleichedarüber vorhanden sind, besonders die so aus der An-legung neuer Posten zu entstehen pflegen. Wo dasHaus Taxis alle reutenden Posten hergebracht hat; sokann es auch ohne Zweifel neue dergleichen Posten an-legen, eben so, wie der Landesherr, wenn er alle fah-renden Posten besitzt, auch ohne Widerrede des Gene-ral-Reichs-Postamtes neue fahrende Posten errichtenkann; da hingegen, wo der Landesherr oder das HauSTaxis alle Posten allem im Besitze hat, auch die An-legung neuer Pösten von einem oder dem andern Thei-le nicht statt finden kann.

§. lZ2.

Unterdessen, da das Postregal der Regel nach al-lerdings ein der Landeshoheit anklebendes Reckt ist(§. 126), und da dasselbe vornehmlich die Beförde-rung der Commercien und Gewerbe zum Hauptzwecke

hat;