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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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^ Den demRccdnung--wkscn und derVorsorge derCommcr beyden Posten.

168 l Buch, 2Abth. rAbschu. 2Hauptst.

Unterhaltung eines Pferdes im Futter und Hufschlage,vier Thaler monatlich ausgesetzet, und eben so viel kannzu Unterhaltung eines Postillions zureichen, da er diePostilliongelder dabey genießt. Diese Admodiationkann auch sowohl bey den reutenden als fahrendenPosten statt finden, ob sie zwar öfters nur bey denletztem gebrauchet wird. Bey einer solchen Admodia.tion fährt auch der Postmeister oder Posthalter alsEntreprenneur gar nicht übel, wenn er ein guter Wirthist, und er kann auf starken Posten noch ein Ansehn-liches ersparen, welches darzu dienet, daß man beyMäßigen Besoldungen dennoch fleißige, geschickte undvermögende Leute bekömmt.

§. 140.

Was endlich das Rechnungswesen anbetrifft; sohaben wir oben bey dem Zollregal so wohl hiervon alsvon den Maaßregeln zu Verhütung des Unterschleifesder Bedienten eine etwas ausführliche Vorstellung ge-macht ; dahero wir bey jedem Regal zu Vermeidungder Weitläuftigkeit keine Wiederholung davon ma-chen wollen, weil die Aenderung doch gemeiniglich nurauf die verschiedenen Namen der Rechnungsbücher,und die Anwendung auf die besondern Umstände die-ses oder jenes Regals ankömmt. Es kann aber dieCammer, in Ansehung der Untersuchung und Justifi-cation der Rechnungen, bey dem Postwesen um so rich-tiger verfahren, weil die Postämter auf einer Routeeinen so genauen Zusammenhang mit einander haben,und in den meisten Stücken des Rechnungswesens miteinander übereinstimmen Wenn nun in den Post-einkünften, die bloß von einer Station zu der andernvorfallen, einige Aufmerksamkeit angewendet, und be-sonders die Mitnehmung der sogenannten Blindenauf das schärfste verboten wird; so kann so leicht keinUnterschleif vorgehen. Uebrkgens muß ich hierbey er-innern.