Von dem Postregal. 169
innern, daß es meines Erachtens nicht wohl gethan ist,wenn das Postregal von einem besondern, dem Cam-mer-Colleqio nicht unterwürfigen General-Postamteverwaltet wird, weil hierzu nicht nur mehr Bedientenerfordert werden, sondern weil hierbey der unentbehr-liche Zusammenhang ermangelt, der in allen Dingen,welche die Einkünfte und den Aufwand des Staatsbetreffen, ganz unläugbar vorhanden ist. Wenn nunalso das Postwesen von der Cammer verwaltet wird;so ist es damit eben so zu halten, wie wir oben(§.i2z.)von der Verwaltung des Zollregals gezeiget haben,nämlich daß ein Rath, der bey dem Postwesen her-gekommen, das Rechnungswesen, ein anderer aber dieMaaßregeln der Verwaltung dieses Regals zu derBeförderung des gemeinschaftlichen Besten besorgenmüsse.
§. 141.
Zum Beschlusse dieses Hauptstückes müssen wirnoch etwas von dem Zeitungswesen gedenken, welcheszu den Posteinkünften gerechnet werden muß, weil dieZeitungen vermittelst der Posten an die Leser geliefertwerden müssen. Gemeiniglich psseget man dasselbe anjemand zu verpachten, da denn in einem mittelmäßigenStaate sechs und mehr tausend Thaler dafür gegebenzu werden pfleget; dahingegen gehen alle Zeitungen,die von dem Encreprenneur verschrieben oder gleichan die Interessenten auf dessen Anweisung abgesendetwerden, auf allen Posten des Landes frey; und diePostbedienten müssen in so weit die Auötheilung be-sorgen, daß sie an behörigen Ort auf Anmelden ver-abfolget werden müssen. Es ist dieses auch ungleichrathsamer, als wenn für die Zeitungen einzeln auf denPosten bezahlet werden soll, da gemeiniglich wenig da-für in die landesherrliche Casse zu fließen pfleget. Eskann auch mit den Posten das Jntelligenzwesen ver-bunden werden, dergestalt, daß ein besonderer Bedien-
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Don demZeitungs undIntelligenz-Wcsen bei-den Posten.