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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Von den Wasserregalien. 171

bedarf, und gleichwie der Gebrauch dieser Dinge ambesten durch die darauf zu legenden Abgaben oder dar-aus zu ziehenden Nutzungen bestimmet werden kann;so hat man zugleich den wichtigen Nebenzweck dabey,Einkünfte daraus zu erheben. Das Wasserregal istdemnach das hohe Recht des Landesherr«, den Ge-brauch der zu dem allgemeinen Vermögen des StaatSgehörigen Meere, Seen und Ströme, nach Maass-gebung des gemeinschaftlichen Besten zu dirigiren undzu bestimmen, und dabey durch einen NebenzweckEinkünfte zu erheben.

*) Ob gleich ehedem sehr darüber gestritten worden , obdre Meere des Eigenthumes fähig wären; so ist dochwohl kein Zweifel dabey, wenn die Sache mit eini-ger Einschränkung verstanden wird. Denn es istder gesunden Vernunft allerdings gemäß, daß einjedes Land vor allen andern das Recht hat, das Meerauf etliche Meilen weit an seiner Küste zu nutzen undzu gebrauchen; und wenn ein Staat vermöge wich-tiger Flotten die Herrschaft und das Eigenthum überein gewisses Meer behaupten kann, sein Recht auchvon andern freyen Mächten anerkannt wird; so siehtman nicht, wie man diesem Staare das Eigenthumdarüber absprechen kann.

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Es sind aber die Wasserregalien von dreyerley Be-schaffenheit. Einige und zwar die meisten und wich-tigsten gründen sich auf den Hauptendzweck desWasserregals, nämlich den Gebrauch der Meere,Seen und großen Flüsse, nach Erforderung des ge-meinschaftlichen Besten zu dirigiren und einzurichten,«nd von dieser Classe kann man vornehmlich fünf Re-galien zählen; nämlich i) die Schiffahrt nachMaaß-gebung der Wohlfahrt des Staats einzurichten, undzu diesem Behufe Wafferzoll, Hafen- und Anker-Geld zu verordnen, 2 ) zu Beförderung der Commer-cien Canäle und Schleusten verfertigen zu lassen und

Unterschiedunter denWasserrcga-lim undVerzeichnisderselben.