!?o I Buch, 2 Abth. 2 Abschtt. Z Hauptst.
ter bey dem Postamts dasselbe zu besorgen hat. Wennaber auch ein besonderes AddressComtoir oder Anzeige-Amt darzu gehalten wird; so hat es doch in so weit mitdem Postwesen seine Verwandtschaft, daß die Versen-dung der Jntelligenzblätter durch die Posten geschieht,und auch der Ueberschuß gemeiniglich zu den Post-einkünsten gerechnet wird, es sey denn, daß man einermilden Stiftung damit zu statten kömmt.
Drittes Hauptstück.
Von den Wasser-regalien.
Grund undErklärung deSWalstrresalS.
§. 142.
Wasserregalien, die wir in diesem drittenHauptstücke abzuhandeln haben (§. 109.), obsie gleich verschiedene Regalien ausmachen, muß mandennoch zusammen betrachten, weil sie alle einerleyGrund haben, und mithin gleichsam ein einziges gros-ses Regal vorstellen, welches man auch das Wasser-regal nennen kann. Es gehören nämlich die an denStaat angränzenden Meere, worüber derselbe dieHerrschaft behauptet hat *), und die in den Gränzendes Staats befindlichen Seen und großen Flüsse un-streitig zu dem allgemeinen Vermögen des Staats.Weil aber ihr Gebrauch allen Mitgliedern des gemei-nen Wesens gemein seyn muß; so können sie niemandzum Privateigenthume überlassen werden. Sie sindalso der obersten Gewalt vorbehalten, welcher ohne-dem die Verwaltung über das allgemeine Vermögendes Staats zusteht, und welche am besten im Standeist, den Gebrauch dergestalt einzurichten, als es die ge-meinschaftliche Wohlfahrt aller Mitglieder und dasBeste des gesammten Staats erfordert. Gleichwie aberder Staat zu seinem großen Aufwande viele Einkünfte
bedarf,