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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Von den Wasserregalien. 175

cher auch das Recht hat einen Admiral auf dem Rhein»ströme zu ernennen.

§. 146.

Es ist wohl kein Zweifel, daß die Schiffahrt undCommercien durch wohlangelegte Canäle und Schleus-sen sehr befördert werden, besonders wenn zween schiff-bare Ströme durch einen guten Canal mit einandervereiniget werden. Ein Regent kann also seine Vor-sorge für die Wohlfahrt seiner Unterthanen auf keinerühmlichere Art bezeugen, als wenn er einen Theil sei-ner Schätze zu einem so rühmlichen Gebrauche bestim-met, und zugleich vermehret er dadurch seine Einkünf-te auf die sicherste und seinen Unterthanen unschäd-lichste Art; indem er nicht nur von dem GebrauchesolÄM Canäle und Schleußen von den PrivatpersonenZoll und Schleußengeld erheben, sondern auch dievon seilten Salz- und Bergwerken und andern Rega-lien sowohl, als die von seinen Domainen fallendenProducte mit großer Ersparung und Vortheil an sol-che Orte schaffen kann, wo sie den besten Debit finden,oder sonst zu dem Zusammenhange und Aufnehmendes Nahrungsstandes nöthig sind. Unterdessen ist eszu beklagen, daß es in Deutschland mit solchen An-stalten, wenn man die preußischen Lande ausnimmt,noch allenthalben sehr leer aussieht; da doch gewiß indiesen und jenen Gegenden für die Commercien durcheinen guten Canal ein ganz ausnehmender Vortheilgestiftet werden könnte. In Ansehung der Anlegungsolcher Canäle kömmt es zuförderst darauf an, daßMan durch gute MatheEikvsrstandige von der Mög-lichkeit der Sache versichert ist; da denn die Art undWeise der Ausführung mit genügsamer Ucberlegungbestimmet, und ferner mit wirth schaftiicher Bestrei-tung der Unkosten bewerkstelliget werden kann. Mirder Einnahme des Zolles und des Schleußengeldes

Don demRechte Clinälr

»Ich Schleus,scn anzulesenund Abgabendabey zu e»,hebe«.