Von der An-legung derBrücken undFähren undden Abgabendavon.
Von demFioßrechte undden Einkünf-ten habe».
176 i Buch, 2MH. 2Abschn. zHauptst.
aber hat es eben die Bewandniß, als wir oben in demHauptstücke von dem Zollregal, von den andern Land-zöllen gezeigt haben, und ist hier in Ansehung derWichtigkeit der Zollfälle wenig oder gar kein Unter-schleif zu befürchten; daher man um so weniger an eineVerpachtung dieser Einkünfte zu denken Ursache hak.
§. 147.
Die Anlegung der Brücken und Fahren über Strö-me und große Flüsse dienet gleichfalls gar sehr zu derBequemlichkeit der Reisenden und Beförderung derGewerbe; und wenn dergleichen Ströme und Flüssean den Gränzen des Landes sind, so kann man die-selben zugleich als gute Passe gebrauchen, um so wohldie Ein - und Ausfuhr der Waaren zur Aufnahmeder Commercien zu dirigiren, als auch in Pestzeitenund andern dergleichen Vorfällen desto wirksamereAnstalten zu machen. In solchem Falle muß auch einHauptzoll bey der Brücke oder Fähre angeleget seyn,dessen Bediente zugleich das Brücken, und Fähr-Geldmit einzunehmen haben. Ueberhaupt kann sich derRegent seines Rechtes die Landstraßen zu bestimmengar füglich gebrauchen, um in einer gewissen Gegendeinen Hauptübergang über einen Fluß zu verordnen;da denn auch allemal eine Brücke erbauet seyn sollte,welches so viel Unkosten aber nicht verursachet. AlleNebenstraßen aber können bloß auf Fähren zugehen;da denn auch keine Bedenklichkeit seyn würde, solcheFähren zu verpachten, und hingegen das Brückengelddurch eigene Bedienten erheben zu lassen. Auf dieseArt kann aus diesem Regal allerdings ein beträcht-licher Nutzen für den Landesherrn entstehen.
§. 148.
DaS Floßrecht hat vornehmlich die Absicht, daßdas zur Nothdurft der Unterthanen in diesen oderjenen Gegenden benöthigte Bau-und Brenn-Holz
enkwe-