178 i.Buch, 2Abth.2Abschn. zHauptst.
derselben zu Stande gebracht werden kann; denn esliegt dem gemeinen Wesen allerdings daran, daß derfreye Gebrauch der Ströme und Flüsse, und die Schiff-fahrt darauf, durch die Land-und Schiff-Mühlen nichtgehindert werde. In so weit gehöret also die Aufsichtüber den Mühlenbau zu dem Wafferregal, und es istkeinesweges unbillig, daß sich der Landesherr für dieConcession eine Mühle anzulegen, nach einem Neben-zwecke entweder überhaupt eine gewisse Summe, odereinen jährlichen Erbzinß zahlen läßt. Allein manwürde zu weit gehen, wenn man das Mühlenwesenüberhaupt zu den Regalien rechnen wollte, da es bloßein Nahrungögeschäffre ist, das wie alle andere für dieUnterthanen gehöret. Man verwirft es deshalb nicht,wenn der Landesherr auf seinen Domainen Mühlenanleget; denn gleichwie er den Mühlenbau Privat-personen erlauben kann, so kann er solches auch seinenDomainen zugestehen; und man sieht nicht, warumdiese von geringerer Beschaffenheit seyn sollten. Alleinman kann aus der Narur dieses Regals und aus an-dern guten Gründen wohl schwerlich behaupten, daßdas Zwangrecht damit verbunden werden könne, alswelches bloß auf Monopolia hinaus läuft, die nachwahren Cameral-Grundsaßen schwerlich gebilliget wer-den können. Man kann auch keinesweges läugnen,daß dem Landesherrn auch über die kleinen Bach-Fluß - und Wind-Mühlen und deren Anlegung eineDirection zustehe, damit sowohl dieses Nahrungs-geschäffte nicht allzusehr vervielfältiget, als die neuenMühlen den bereits vorhandenen Mühlengebäudennicht zum Schaden angeleget werden. Allein diesesgehöret nicht zu den Regalien, sondern ist eine bloßePoliceyvorsorge, obgleich auch hierboy zufälliger Weisezuweilen Einkünfte fallen. Jedoch muß man ver-möge dieser Beschaffenheit allerdings schließen, daßdiejenigen Rittergüter, die das morum Imperium her-gebracht