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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Von den Masserregalien. 177

entweder aus benachbarten Landen, worzn mit denNachbarn Recesse und Verträge nöthig sind, mitdesto geringeren Kosten eingeführet, oder aus gewissenWäldern im Lande in andere Gegenden geschaffct wer-den soll. Es giebt aber zweyerley Arten der Flöße,die Tragestößen, in welchen eine Menge Holz in einan-der qefüqct ist, und welche gemeiniglich auf großenFlüssen statt finden; und die einzelne Holzstöße, wodas Zimmer - oder Scheit-Holz in einzeln Stückenfortgeschwemmet wird, welches gemeiniglich auf Bä-chen oder kleinen Flüssen geschieht, und worzu öftersFlößteiche und Dämme erfordert werden. DiesesRecht nun kann entweder der Landesherr selbst aus-üben, Holzplätze hin und wieder in dem Lande anle-gen, und das darauf ausgesetzte Hol; gegen einen fest-gesetzten Preist an die Unterthanen verkaufen lassen,als wodurch eben der Nutzen des Floßrechtes entsteht,oder er kann dieses Recht Privatpersonen zum Be-hufe der Berg- und Siedwerke, der Fabriken undanderer Nahrungsgeschäffte gegen gewisse Abgabenoder Zölle überlassen, damit der Zusammenhang desNahrungsstandes desto besser befördert werden könne.Wenn es aber Privatpersonen auf diese» oder jenenBachen und Flüssen auszuüben überlassen wird, dadenn freylich die daraus fallende Nutzung nicht großist; so muß solches allemal nur auf gewisse Jahre, odermit einigem Vorbehalte geschehen, damit dem Regen-ten nicht die Hände gebunden werden, in folgendenZeiten nach dem Zusammenhange des Nahrungs-standes, wenn etwa neue Werke entstehen, die Holzbenöthiget sind, nach seinem Gefallen Verfügungen zumachen.

§. i4y.

Das Recht über den Mühlenbau erstrecket sich nurauf die Ströme und großen Flüsse, auf welchen Schiff-fahrt getrieben wird, oder doch durch Schiffbarmachung

Lameralwissensch. n Tch. M der-

Don demRechn überden Möhlen-bau und dieEinkünftedavon.