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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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Auf waS Arteine Geiicral-Fmanzord-mg zu vcr-ftrlige».

674 Von Einrichtung -es Cameralwesens

Ausfertigung und Unterschrift der Resolutionen undBefehle, bey Erstattung der Berichte an höhere Col-legia oder den Regenten, bey Communication undCorrespondenz mit andern Collegiis, bey Erbrechungder landesherrlichen Befehle, bey Verwahrung derActen und Schriften in den Archiven, und dergleichenzu verfahren habe. Endlich aber werden 7) alle Ge-genstände, welche dem Cammercollegio zur Verwaltungund Direction anvertrauet sind, z. E. die Steuern,Accise, Cammergüter, und die Regalien an Zöllen,Posten, Forst-und Jagd-Sachen, Berg - und Salz-Werken, und dergleichen in besondern Capiteln jederGegenstand für sich abgehandelt; und es wird über-all dabey gezeiget, was das Collegium in Ansehungder Aufsicht auf die Wirthschaft, der Einnahme - undAusgabe-Geschäffte, der Untersuchung der Caffen undRechnungen, vornehmlich aber in Ansehung der Er-haltung und Vermehrung der Einkünfte und einervernünftigen Ersparung zu thun habe.

§. 603.

Aus dem allen kann man leicht erachten, wie vielzu einer allgemeinen Cammer- und Finanz-Ordnunggehöret, und daß eS gar keine leichte Sache ist, dieselbezu verfertigen, wenn sie auf die Natur der Sache, aufden wahren Zusammenhang des Finanzwesens undauf vernünftige Haushalkungs- und Regierungs - Re-geln gegründet werden, und dem gesammten Cameral-wesen zum hauptsächlichsten Regulativ dienen soll.Gemeiniglich läßt der Regent das erste Projekt darzudurch einen sehr geschickten und erfahrnen Camera-listen verfertigen, der nicht allein den ganzen Zusam-menhang der innerlichen Landeswirthschaft zu über-sehen im Stande ist, sondern auch in dem Zustandedes Landes und seiner Verfassungen so wohl, als inder zeitherigen Einrichtung des Cameralwesens eine

genug-