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Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
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und der darzu gehörigen Collegiorum. 675

genügsame Kenntniß und Erfahrung besitzt. Dieseserste Project geht der Landesherr mit einigen vertrau-ten Finanzministern durch; und nachdem ihre Erin-nerungen dabey bemerket sind; so läßt der Regent so-dann ein ausführliches Project verfertigen, welchesden Cammercollegiis und jedem Mitgliede ins beson-dere mitgetheilet wird, damit es seine Erinnerungendarüber mache. Ueber diese Erinnerungen wird her-nach gemeiniglich in dem Collegio votiret, oder wenig-stens ein Extract aller Erinnerungen gemachet, welcherdem Regenten eingehändiget wird. Zuweilen wirddas ausführliche Project auch dem Ausschusse der Land-stände communicirct, uin ihre Erinnerungen darüberzu machen. Nachdem alle Monita beysammen sind;so wird gemeiniglich eine große Conferenz, in Gegen-wart des Landesherr», darüber gehalten; und mansetzet darinnen fest, was von den Erinnerungen stattfinden soll oder nicht. Alsdann aber wird die Finanz-ordnung völlig ausgearbeitet, ausgefertiget, unterschrie-ben, und den CollegiiS und einzeln Finanzbedienten alseine immerwährende Norm und Richtschnur mitge-theilet; dabey man jedoch gemeiniglich verhütet, daßsie nicht gedrucket oder sonst gemein gemachet wird.

§. 629.

Gleichwie aber die Umstände der Sachen nicht Vsnl ver R«,immer einerley bleiben, auch die Zeit und Erfahrung n<M-.Finanr«immer nach und nach Verbesserungen an die Hand «rdiiui'ig.geben; so kann eine allgemeine Cammer-und Finanz-Ordnung nicht ewig in allen ihren Puncten und Clau-seln beobachtet werden. Zuweilen ist auch die Auf-merksamkeit der Chefs so schlecht, daß sie ohne Nothallenthalben durchlöchert und außer Augen gesetzetwird *). Dahero pflegen weise und aufmerksameRegenten von Zeit zu Zeit, und sonderlich bey demAntritte ihrer Regierung, Revisionen der Cammerord-

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