Buch 
Johann Heinrich Gottlobs von Justi Staatswirthschaft, oder, Systematische Abhandlung aller oeconommischen und Cameralwissenschaften, die zur Regierung eines Landes erfordert werden
Entstehung
JPEG-Download
 

684 Von Arbeiten beym Cameralwesen

Zustand seiner Länder haben muß, wenn er andersim Stande seyn will, einen vernünftigen Gebrauchvon den Kräften des gemeinen Wesens zu machen(§. 4); so muß er auch von dem bereitesten Vermö-gen des Staats, auf welches der vernünftige Gebrauchdes gestimmten Vermögens großen Theils ankömmt,zureichende Erkännmiß besitzen; und wie sollte er ent-rathen können, den Zustand seiner Finanzen nicht zuwissen, da seine eigene Macht und Hoheit darauf an-kömmt, uiid die Mittel zu allen Maaßregeln feinetRegierung daraus genommen werden müssen. Ermuß dannenhero nicht nur von der Größe und Be,schaffenheit seiner Einkünfte und Ausgaben unterrich-tet seyn, sondern er muß auch die ganze Verfassungund den Zusammenhang seines CameralwesenS voll-kommen einsehen. Vor allen Dingen aber muß erwissen, ob sich seine Einkünfte und deren Fonds in einemVermehrungs - und Verbesserungs- oder Verminde-rungs-Stande befinden, und ob die Verwaltung desFinanzwesens solchergestalt eingerichtet ist, daß ausdiesen Fonds alles gezogen wird, was wirrhschaftlichecWeise, und ohne Nachtheil der Unterthanen daraus er-hoben werden kann. Zu dieser Erkenntniß des Re-genten leisten nun die kurz vorher berührten Tabellen,Extracte und Plans (§. 61;) vortrefflichen Nutzen.Eben dergleichen Tabellen muß er auch von allen Un-terthanen nach ihrem Stande, Profession, Alm undGeschlechte in Handen haben, als welche in dem Ca-meralwesen gleichfalls von großem Nutzen sind. Ermuß überdieß in seinem geheimen Handarchiv eineumständliche Beschreibung aller Fonds, siwohl als al-ler Arten der Ausgaben, mit gründliche Anmerkun-gen der möglichen Verbesserungen und Ersparungenbereit liegen habe», damit er bey allen Vorfallen auchin das Besondere eingehen könne, und die Uebersehung

des